21.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 4953

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Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil05.10.2007

Abschie­bungshaft: Fesselung von Händen und Füßen zulässig

Eine Kenianerin, die sich in der Abschie­bungs­haft­anstalt Eisen­hüt­tenstadt befand, durfte zweimal über mehrere Stunden an Händen und Füßen auf einen Tisch gebunden werden. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt (Oder) und wies die gegen die Zentrale Auslän­der­behörde des Landes Brandenburg gerichtete Klage der Frau ab.

Wie das Gericht feststellte, bestand am 1. und am 2. Oktober 2003 die Gefahr, dass die Kenianerin sich selbst verletzen oder das Mobiliar der Anstalt beschädigen würde. Alle anderen Möglichkeiten, die Frau zu beruhigen, waren fehlgeschlagen. Nachdem die Klägerin einen Schaumstoffball in Brand gesetzt, einen Toilettendeckel abgerissen sowie um sich geschlagen hatte, war sie zunächst in einen besonders gesicherten, nur mit Matratze und Toilette ausgestatteten Haftraum verbracht worden. Doch führte dies nicht zu einer Entspannung: Die Kenianerin überschwemmte binnen fünf Minuten mit der Toilet­ten­spülung den sogenannten Beruhigungsraum und versuchte dann, mit Tritten gegen den Spülkasten weitere Schäden anzurichten. Daraufhin wurde sie gefesselt. Am nächsten Tag kam es zu einem ähnlichen Vorfall, bei dem die Kenianerin u. a. ihr Frühstück an die Wand warf. An beiden Tagen war die Fixierung der Frau sofort aufgehoben worden, als sie nach einigen Stunden versprochen hatte, sich ruhig zu verhalten.

Die Kenianerin war seit dem 9. September 2003 in die Abschie­bungs­haft­anstalt in Eisen­hüt­tenstadt untergebracht worden. Sie war, wie das Gericht feststellte, nicht erkrankt; ein Arzt musste deshalb nicht hinzugezogen werden. Bereits vor der Fesselung war es wiederholt zu gravierenden Vorfällen gekommen: Die Frau hatte u. a. ihr Mittagessen auf den Boden geworfen, gegen Stühle getreten, ihre Sachen sowie eine Shampooflasche durch das Zimmer geworfen, Desin­fek­ti­o­ns­mittel getrunken und auf dem Flur Dinge angezündet.

Die Klägerin hatte nach dem Ablauf einer befristeten Aufent­halts­ge­neh­migung im Mai 2003 unter falschen Angaben zu ihrem Geburtsdatum einen Asylantrag gestellt, der von dem zuständigen Bundesamt Ende Juni 2003 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Am 24. November 2003 wurde die Klägerin nach Kenia abgeschoben, wo sie sich nach Angaben ihrer Prozess­be­voll­mäch­tigten auch heute aufhält.

Die Bediensteten der Abschie­bungs­haf­tein­richtung dürfen nach § 11 Abs. 6 Abschie­bungs­haft­voll­zugs­gesetz unmittelbaren Zwang gegenüber Abschie­bungs­häft­lingen anwenden, wenn sie Vollzugs- und Siche­rungs­maß­nahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Als "unmittelbarer Zwang" wird juristisch u. a. das Fesseln verstanden; das Gesetz muss, wie das Gericht ausdrücklich feststellte, die Art und Weise der Fesselung nicht in allen Einzelheiten regeln. Die Abschie­bungshaft ist keine Strafe; ihr gesetzlicher Zweck ist vielmehr, die Abschiebung des ausrei­se­pflichtigen Ausländers zu sichern und zu verhindern, dass sich die betroffene Person durch "Untertauchen" der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreise entzieht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Frankfurt (Oder) vom 05.10.2007

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