18.10.2024
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Dokument-Nr. 16159

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Urteil27.06.2013Gerichtshof der Europäischen UnionC-457/11 bis C-460/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 557Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 557
  • MMR 2013, 729Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 729
  • NJW 2013, 2653Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2653
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ergänzende Informationen

Gerichtshof der Europäischen Union Urteil27.06.2013

VG Wort hat Anspruch auf Vergütung für in Deutschland vertriebene PCs und DruckerAbgabe für Verviel­fäl­tigung geschützter Werke kann auch auf Vertrieb von Druckern und Computern erhoben werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die VG Wort - die Verwertungs­gesellschaft, die Urheber und Verleger literarischer Werke in Deutschland vertritt -, Anspruch auf Vergütung für in Deutschland vertriebene PCs und Drucker und/oder Plotter hat. Die Abgabe für die Verviel­fäl­tigung geschützter Werke kann auch auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers erhoben werden. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen weiten Ermes­sens­spielraum bei der Bestimmung des Schuldners dieser Abgabe, durch die den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Verviel­fäl­tigung ihrer Werke vergütet werden soll

Nach dem Unionsrecht* räumen die Mitgliedstaaten den Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte grundsätzlich das ausschließliche Recht ein, die Verviel­fäl­tigung ihrer Werke oder sonstigen Schutz­ge­gen­stände zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses ausschließliche Recht vorsehen. So können sie u. a. die Anfertigung von Privatkopien und Verviel­fäl­ti­gungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotome­cha­nischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung erlauben. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss dafür sorgen, dass die Inhaber des Urheberrechts einen "gerechten Ausgleich" erhalten. Dadurch soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgte Verviel­fäl­tigung ihrer geschützten Werke vergütet werden.

VG Wort verlangt Auskunft und Vergütung über Vertrieb von Druckern und Computern

Dem Bundes­ge­richtshof liegen Rechtss­trei­tig­keiten zur Entscheidung vor, in denen es um den gerechten Ausgleich für Verviel­fäl­ti­gungen geschützter Werke mit Hilfe einer u. a. aus einem Drucker und einem PC bestehenden Kette von Geräten geht, insbesondere wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. Im Rahmen dieser Rechtss­trei­tig­keiten beantragt die VG Wort – die Verwer­tungs­ge­sell­schaft, die Urheber und Verleger literarischer Werke in Deutschland vertritt –, Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox zu verurteilen, ihr Auskunft über die Mengen und die Art der seit 2001 verkauften Drucker zu erteilen. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass Kyocera, Epson und Xerox verpflichtet sind, an sie eine Vergütung für die zwischen 2001 und 2007 in Deutschland vertriebenen PCs, Drucker und/oder Plotter zu entrichten. In diesem Zusammenhang hat sich der Bundes­ge­richtshof an den Gerichtshof gewandt und ihn um Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts ersucht.

Ausgleichs­betrag für Verviel­fäl­ti­gungen mittels Druckers und PCs darf substanziell nicht von dem Betrag für die Verviel­fäl­tigung mit nur einem Gerät abweichen

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Ausdruck "Verviel­fäl­ti­gungen mittels beliebiger fotome­cha­nischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" Verviel­fäl­ti­gungen mittels eines Druckers und eines PCs umfasst, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. In diesem Fall steht es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von den Personen entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das in nicht eigenständiger Weise zu dem einheitlichen Verfahren der Verviel­fäl­tigung des Werks oder eines sonstigen Schutz­ge­gen­stands auf dem betreffenden Träger beiträgt, da diese Personen die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen; dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Verviel­fäl­tigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.

Zustimmung des Rechtsinhabers zur Verviel­fäl­tigung seines Werks hat keine Auswirkung auf gerechten Ausgleich

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Verviel­fäl­tigung seines Werks oder eines sonstigen Schutz­ge­gen­stands keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich hat.

Technische Maßnahmen zur Verhinderung nicht genehmigter Verviel­fäl­ti­gungen dürfen bei Höhe des Ausgleichs berücksichtigt werden

Darüber hinaus kann die Nichtanwendung technischer Maßnahmen, mit denen nicht genehmigte Verviel­fäl­ti­gungen verhindert oder eingeschränkt werden sollen, den gerechten Ausgleich für Privatkopien nicht entfallen lassen. Die Anwendung derartiger Maßnahmen ist für die Rechtsinhaber nämlich freiwillig. Gleichwohl steht es dem betreffenden Mitgliedstaat frei, die konkrete Höhe des Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, damit für die Rechtsinhaber tatsächlich ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und so freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen.

Schließlich findet die einschlägige Regelung – eine Richtlinie, die am 22. Juni 2001 in Kraft trat und die die Mitgliedstaaten bis spätestens 22. Dezember 2002 in inner­staat­liches Recht umzusetzen hatten – keine Anwendung auf Nutzungen von Werken und sonstigen Schutz­ge­gen­ständen, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt stattfanden.

Erläuterungen
* Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft (ABl. L 167, S. 10).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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