23.11.2024
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Dokument-Nr. 28076

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil12.11.2019

Lebensmittel aus besetzen israelischen Siedlungs­ge­bieten müssen gekennzeichnet werdenIrreführung der Verbraucher ohne entsprechende Angaben nicht auszuschließen

Auf Lebensmitteln aus vom Staat Israel besetzten Gebieten muss ihr Ursprungsgebiet und, wenn sie aus einer israelischen Siedlung in diesem Gebiet kommen, zusätzlich diese Herkunft angegeben werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im Ausgangs­ver­fahren, in dem sich die Organisation juive européenne und die Vignoble Psagot Ltd einerseits und der französische Minister für Wirtschaft und Finanzen andererseits gegenüber standen, ging es um die Rechtmäßigkeit eines Erlasses über die Angabe der Herkunft von Waren aus den vom Staat Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten, der für diese Lebensmittel die in Rede stehenden Angaben vorschreibt. Der Erlass erging im Anschluss an die Veröf­fent­lichung einer Mitteilung der Europäischen Kommission zu Ausle­gungs­fragen über die Ursprungs­be­zeichnung von Waren aus diesen Gebieten**.

Bei möglicher Irreführung der Verbraucher ist Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels anzugeben

Der Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung erstens fest, dass gemäß den Art.9 und 26 der Verordnung Nr.1169/2011 das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels anzugeben ist, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre, weil bei ihnen der Eindruck erweckt würde, dass dieses Lebensmittel aus einem anderen als seinem tatsächlichen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt. Außerdem darf die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts auf dem Lebensmittel nicht so gestaltet sein, dass der Verbraucher getäuscht wird.

Auslegung der Begriffe "Ursprungsland", "Land" und "Gebiet"

Zweitens erläuterte der Gerichtshof, wie die Begriffe "Ursprungsland" (Art.9 Abs.1 Buchst. i und Art. 26 Abs.2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011) sowie "Land" und "Gebiet" im Sinne der Verordnung Nr.1169/2011 auszulegen sind. Insoweit hat er ausgeführt, dass der Begriff des Ursprungslands in Art. 2 Abs.3 der Verordnung durch einen Verweis auf den Zollkodex der Union*** definiert wird, wonach als Ursprungswaren eines bestimmten "Landes" oder "Gebiets" Waren gelten, die entweder in diesem Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder aber dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden (Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013).

Angabe des Herkunfts­gebiets zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher notwendig

Zum Begriff "Land", der im EU-und im AEU-Vertrag häufig als Synonym für "Staat" verwendet wird, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ihm, um eine kohärente Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, im Zollkodex der Union und somit in der Verordnung Nr. 1169/2011 dieselbe Bedeutung beizumessen ist. Der Begriff "Staat" wiederum bezeichnet eine souveräne Einheit, die innerhalb ihrer geografischen Grenzen sämtliche ihr nach dem Völkerrecht zustehenden Befugnisse ausübt. Zum Begriff "Gebiet" hat der Gerichtshof ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Zollkodex der Union hervorgeht, dass mit diesem Begriff andere Einheiten als "Länder" und folglich auch andere als "Staaten" gemeint sind. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Verbraucher irregeführt werden könnten, wenn auf Lebensmitteln der Staat Israel als "Ursprungsland" angegeben wird, obwohl die Lebensmittel tatsächlich aus Gebieten stammen, die jeweils über einen eigenen völker­recht­lichen Status, der sich von dem des Staates Israel unterscheidet, verfügen, aber von diesem Staat besetzt sind und im Sinne des humanitären Völkerrechts einer beschränkten Hoheitsgewalt dieses Staates als Besatzungsmacht unterliegen. Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die Angabe des Herkunfts­gebiets der fraglichen Lebensmittel im Sinne der Verordnung Nr. 1169/2011 verpflichtend ist, um zu vermeiden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Tatsache irregeführt werden könnten, dass der Staat Israel in diesen Gebieten als Besatzungsmacht und nicht als souveräne Einheit präsent ist.

Was drittens und letztens den Begriff "Herkunftsort" (Art.9 Abs.1 Buchst. i und Art. 26 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011) betrifft, so ist dieser nach Auffassung des Gerichtshofs dahin zu verstehen, dass er ein bestimmtes geografisches Gebiet im Ursprungsland oder Ursprungsgebiet eines Lebensmittels mit Ausnahme der Anschrift des Lebens­mit­tel­un­ter­nehmens bezeichnet. Daher kann die Angabe, dass ein Lebensmittel aus einer "israelischen Siedlung" in einem "vom Staat Israel besetzten Gebiet" kommt, als Angabe eines "Herkunftsorts" angesehen werden, soweit der Begriff "Siedlung" auf einen bestimmten geografischen Ort verweist.

Bereitstellung von Informationen unterstützt Verbraucher bei Auswahl von Waren

Darüber hinaus hat der Gerichtshof zur Frage, ob die Angabe "israelische Siedlung" verpflichtend ist, zunächst festgestellt, dass die Siedlungen, die in bestimmten vom Staat Israel besetzten Gebieten errichtet wurden, dadurch gekennzeichnet sind, dass sich darin eine Umsied­lungs­politik manifestiert, die dieser Staat außerhalb seines Hoheitsgebiets unter Verstoß gegen die Regeln des humanitären Völker­rechts**** umsetzt. Er hat sodann ausgeführt, dass die Verbraucher ohne diese Angabe, wenn also lediglich das Ursprungsgebiet angegeben wird, irregeführt werden könnten. Die Verbraucher können nämlich, wenn jegliche Information fehlt, die ihnen darüber Aufschluss geben könnte, nicht wissen, ob ein solches Lebensmittel aus einer Ortschaft oder einer Gesamtheit von Ortschaften kommt, die eine Siedlung bildet, die in einem dieser Gebiete unter Verstoß gegen die Regeln deshumanitären Völkerrechts errichtet wurde. Nach der Verordnung Nr.1169/2011 (Erwägungsgründe 3 und 4 sowie Art.3 Abs.1 der Verordnung Nr.1169/2011) muss es die Bereitstellung von Informationen den Verbrauchern aber ermöglichen, unter Berück­sich­tigung nicht nur von gesund­heits­be­zogenen, wirtschaft­lichen, umweltbezogenen oder sozialen, sondern auch von ethischen Erwägungen oder solchen, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen, eine fundierte Wahl zu treffen. Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass solche Erwägungen die Kaufent­scheidung der Verbraucher beeinflussen können.

Erläuterungen

* Verordnung (EU) Nr.1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.1924/2006 und (EG) Nr.1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr.608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L304, S.18).

** Mittelung zu Ausle­gungs­fragen über die Ursprungs­be­zeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten (ABl. 2015, C375, S.4).

*** Verordnung (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L269, S.1)

**** Art.49 Abs.6 des am 12.August 1949 geschlossenen Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)

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