21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil19.03.2013

Zollpräferenzen für israelische Waren gelten nicht für im Westjordanland hergestellte ErzeugnisseAuch ein Anspruch auf eine Präfe­renz­be­handlung wegen außer­ge­wöhn­licher Umstände besteht nicht

Zollpräferenzen können nicht nach dem zwischen der Europäischen Union (EU) und Israel geschlossenen Assozi­ie­rungs­ab­kommen für in die EU eingeführte israelische Waren für Erzeugnisse gewährt werden, die im Westjordanland hergestellt worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Nach dem zwischen der EU und Israel bestehenden Assoziierungsabkommen können israelische Waren in die EU zollfrei bzw. zu ermäßigten Zollsätzen (sog. Präfe­renz­zollsätze) eingeführt werden, wenn sie von einem Ursprungszeugnis begleitet werden, das ihren israelischen Ursprung bestätigt. Ein entsprechendes Abkommen besteht zwischen der EU und der Paläs­ti­nen­sischen Befrei­ungs­or­ga­ni­sation (PLO) für aus dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen stammende Waren.

Hauptzollamt erhob Zoll gemäß dem regulären Dritt­lands­zollsatz

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Jahr 2002 Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt und unter Vorlage israelischer Ursprungs­zeugnisse, die den Ursprung "Israel" bescheinigten, die Präfe­renz­be­handlung gemäß dem Abkommen EU/Israel beantragt. Das beklagte Hauptzollamt lehnte jedoch die Abfertigung zum Präfe­renz­zollsatz ab und erhob Zoll gemäß dem regulären Drittlandszollsatz, nachdem Nachprüfungen ergeben hatten, dass die eingeführten Waren in einem Betrieb im Westjordanland hergestellt worden waren.

Räumlicher Geltungsbereich des Abkommens beschränkt sich auf den Staat Israel

Der BFH entschied, das Hauptzollamt habe die Abfertigung der Waren zum Präfe­renz­zollsatz zu Recht versagt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit einem im Jahr 2010 ergangenen Urteil entschieden habe, beschränke sich der räumliche Geltungsbereich des Abkommens EU/Israel auf das Gebiet des Staates Israel, zu dem das Westjordanland nicht gehöre, und es sei, obwohl es ein entsprechendes Abkommen der EU mit der PLO gebe, auch nicht möglich, die Frage des Ursprungs der Einfuhrwaren und damit die Frage offen zu lassen, welches der beiden Abkommen anzuwenden sei. Daran ändere auch das Vorbringen der Klägerin nichts, dem zufolge die PLO für bestimmte Gebiete des Westjordanlands der Ausübung der Zollbefugnisse durch israelische Behörden zugestimmt habe. Bilaterale Abkommen zwischen Israel und der PLO könnten die Voraussetzungen des Abkommens EU/Israel für die Anwendung der Präfe­renz­zollsätze nicht modifizieren. Die Klägerin könne auch nicht ausnahmsweise eine Präfe­renz­be­handlung wegen außer­ge­wöhn­licher Umstände beanspruchen, da sie auf die Anerkennung israelischer Ursprungs­zeugnisse für Waren aus dem Westjordanland nicht habe vertrauen dürfen. Die Europäische Kommission habe nämlich bereits im Jahr 2001 in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen, dass Waren aus den seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten nicht unter die Präfe­renz­re­gelung des Abkommens EU/Israel fielen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15844

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI