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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil06.12.2018
EU-Mitgliedsstaaten dürfen keine Abgaben für Strom-Ausfuhr verlangenGrundsatz des freien Warenverkehrs steht Auferlegung von Abgaben entgegen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugter Elektrizität einführen dürfen. Eine solche Abgabe ist nicht durch das Ziel gerechtfertigt, im Inland die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten.
Um die Zuverlässigkeit und die Stabilität des Elektrizitätsnetzes in der Slowakei sicherzustellen, nachdem der Betrieb von zwei Blöcken des Kernkraftwerks Jaslovské Bohunice eingestellt worden war, wurde u.a. im Jahr 2008 ein spezielles Entgelt für die Nutzung des Elektrizitätsnetzes auf die Ausfuhr von in der Slowakei erzeugter Elektrizität erhoben, und zwar auch bei der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten.
Elektrizitätsversorger klagt gegen Rechtmäßigkeit von Entgelt für Strombezug
Korlea Invest, eine Elektrizitätsversorgerin slowakischen Rechts (deren Rechtsnachfolgerin die ebenfalls in der Slowakei ansässige Gesellschaft FENS ist), wurde daher die Zahlung eines Betrags von rund 6,8 Millionen Euro als entsprechendes Entgelt auferlegt. Korlea Invest klagte gegen die Rechtmäßigkeit dieses Entgelts, das inzwischen nicht mehr angewandt wird, vor den slowakischen Gerichten und machte geltend, dass dieses eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstelle, deren Auferlegung der Grundsatz des freien Warenverkehrs verbiete.
Der Okresný súd Bratislava II (Bezirksgericht Bratislava II), bei dem dieser Rechtsstreit gegenwärtig anhängig ist, fragt den Gerichtshof, ob das fragliche Entgelt gegen diesen Grundsatz des Unionsrechts verstößt.
Entgelt fällt unter Vorschriften zu freiem Warenverkehr
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass Elektrizität eine Ware im Sinne des Unionsrechts ist und dass eine Abgabe, die nicht auf eine Ware als solche, sondern auf die Nutzung des Netzes, das ihrer Übertragung dient, erhoben wird, als eine die Ware selbst treffende Abgabe anzusehen ist. Somit fällt das angegriffene Entgelt unter die Vorschriften des AEU-Vertragsüber den freien Warenverkehr.
Entgelt muss nur bei Verbringung der Elektrizität über die Grenzen erbracht werden
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass dieses Entgelt ausschließlich die in der Slowakei erzeugte und ausgeführte Elektrizität trifft, so dass es aufgrund des Umstands erhoben wird, dass die Elektrizität über die Grenze verbracht wird. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof das Vorbringen der Slowakei zurück, die geltend macht, dass aufgrund des Bestehens der gleichen Belastung für die in der Slowakei verbrauchte Elektrizität die in der Slowakei erzeugte und ausgeführte Elektrizität auf die gleiche Weise behandelt werde wie die in der Slowakei erzeugte und dort verbrauchte Elektrizität. Denn diese beiden finanziellen Belastungen, von denen die eine vom Ausführer und die andere insbesondere vom Endkunden gezahlt werden, treffen die Elektrizität nicht auf der gleichen Handelsstufe, so dass das streitige Entgelt die Ware gerade aufgrund des Grenzübertritts trifft.
Entgelt stellt Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll dar
Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass dieses Entgelt eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellt, und zwar sowohl für die in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführte Elektrizität als auch für die aus dem Gebiet der EU ausgeführte Elektrizität. In Bezug auf Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten hebt der Gerichtshof hervor, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs der Auferlegung einer solchen Abgabe entgegensteht. In Bezug auf Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Handelspolitik verpflichtet sind, deren Funktionieren beeinträchtigt wäre, wenn sie berechtigt wären, einseitig Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Ausfuhren in Drittstaaten zu erheben.
Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung ist grundlegende Vorschrift des Unionsrechts
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung eine grundlegende Vorschrift des Unionsrechts darstellt, für die im AEU-Vertrag keine Möglichkeit von Ausnahmen oder Rechtfertigungen vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es sich um Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten oder deren Beziehungen zu Nicht-EU-Staaten handelt.
Entgelt mit Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht vereinbar
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das im vorliegenden Fall beanstandete Entgelt mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs nicht vereinbar ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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