21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil20.06.2013

Betrieb privater netzgeführter Fotovol­taik­anlage kann zum Vorsteuerabzug berechtigenAnlage muss zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben werden

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Fotovol­taik­anlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen. Dieses Abzugsrecht setzt aber unter anderem voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall errichtete Herr Fuchs im Jahr 2005 eine Fotovol­taik­anlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speicher­mög­lichkeit besitzt, liefert er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer ist als sein Eigenbedarf, auf der Grundlage eines mit der Gesellschaft Ökostrom Solarpartner auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags an das Netz. Diese Lieferungen werden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterliegen der Mehrwertsteuer. Herr Fuchs kauft den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovol­taik­anlage produzierte Strom an das Netz geliefert wird, von der Ökostrom Solarpartner zurück.

Finanzamt verweigerte Vorsteu­e­r­er­stattung mangels Ausübung einer wirtschaft­lichen Tätigkeit des Klägers

Herr Fuchs beantragte bei der zuständigen Steuerbehörde, dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Österreich), die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovol­taik­anlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteu­e­r­er­stattung mit der Begründung, dass Herr Fuchs mit dem Betrieb seiner Fotovol­taik­anlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Herr Fuchs legte daraufhin Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, ein, der seiner Berufung stattgab.

Nationales Gericht erbittet Auslegung des Begriffs "wirtschaftliche Tätigkeit"

Der vom Finanzamt angerufene Verwal­tungs­ge­richtshof (Österreich) möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob nach dem Unionsrecht* der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovol­taik­anlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagen­be­treiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" fällt.

Betrieb einer Fotovol­taik­anlage stellt "wirtschaftliche Tätigkeit" dar, sofern Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen genutzt wird

Der Gerichtshof der Europäischen Union bejahte mit seinem Urteil diese Frage. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betrieb einer Fotovol­taik­anlage eine "wirtschaftliche Tätigkeit" darstellt, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Der Begriff der Einnahmen ist im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist.

Unterschreitung der für den Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge im Verhältnis zum produzierten Strom unerheblich

Da die Anlage auf dem Dach des Hauses von Herrn Fuchs Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolgt der Betrieb dieser Anlage durch Herrn Fuchs zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind, da die Strom­lie­fe­rungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrags erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagen­be­treiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.

Steuerabzug dient auch zur Vermeidung der Doppel­be­steuerung

Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Steuer­pflichtiger nach der Logik des Mehrwert­steu­er­systems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienst­leis­tungen belastet waren, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft. Werden die Gegenstände oder Dienst­leis­tungen auf der folgenden Stufe für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist ein Abzug der Steuern, mit der sie auf der Vorstufe belastet waren, geboten, um eine Doppel­be­steuerung zu vermeiden. Die Eigenschaft als Steuer­pflichtiger setzt insbesondere voraus, dass der Betreffende eine "wirtschaftliche Tätigkeit" ausübt.

Erläuterungen

* Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechts­vor­schriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwert­steu­er­system: einheitliche steuer­pflichtige Bemes­sungs­grundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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