21.11.2024
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Dokument-Nr. 13055

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil16.02.2012

Zahlungs­un­fä­higkeit aufgrund betrügerischen Verhaltens des Reise­ver­an­stalters: Urlauber hat Anspruch auf Erstattung des ReisepreisesReiserichtlinie schützt Reisende gegen Folgen der Zahlungs­un­fä­higkeit des Reise­ver­an­stalters unabhängig von deren Ursachen

Der Schutz gegen das Risiko der Zahlungs­un­fä­higkeit des Pauscha­l­rei­se­ver­an­stalters gilt auch, wenn die Zahlungs­un­fä­higkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Die Verpflichtung des Reise­ver­an­stalters, für den Fall der Zahlungs­un­fä­higkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen, gilt unabhängig von den Ursachen der Zahlungs­un­fä­higkeit. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Mit der Pauscha­l­rei­se­richt­linie* soll u. a. garantiert werden, dass der Reisende für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Pauscha­l­rei­se­ver­an­stalters zurückreisen kann und ihm die bereits gezahlten Beträge erstattet werden. Zu diesem Zweck wird dem Reiseveranstalter die Verpflichtung auferlegt, nachzuweisen, dass in einem solchen Fall die Erstattung und die Rückreise sichergestellt sind. Entsprechend sieht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Reise­ver­an­stalter sicherzustellen hat, dass den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungs­un­fä­higkeit des Reise­ver­an­stalters ausfallen.

LG erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zum Schutz der Reisenden bei Zahlungs­un­fä­higkeit aufgrund betrügerischen Verhaltens des Reise­ver­an­stalters

Das Landgericht Hamburg fragt den Gerichtshof der Europäischen Union, ob dieser Schutz der Reisenden auch gilt, wenn die Zahlungs­un­fä­higkeit auf das betrügerische Verhalten des Reise­ver­an­stalters zurückzuführen ist. Das Landgericht hat über die Klage von Herrn Blödel-Pawlik gegen die deutsche HanseMerkur Reise­ver­si­cherung AG zu entscheiden, die sich geweigert hat, ihm den Preis für seine Pauschalreise zu erstatten, die wegen der Zahlungs­un­fä­higkeit des Reise­ver­an­stalters, der Rhein Reisen GmbH, nicht stattgefunden hatte.

HanseMerkur: Richtlinie schützt Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften des Pauscha­l­rei­se­ver­an­stalters

Rhein Reisen, die nach den Angaben des Landgerichts in Wirklichkeit niemals die Absicht hatte, die Reise durchzuführen, die Herr Blödel-Pawlik für sich und seine Ehefrau gebucht hatte, wurde zahlungsunfähig, weil sie die von den Reisenden vereinnahmten Gelder zweckfremd verwendete. Sie hatte jedoch mit der HanseMerkur einen Insol­venz­ver­si­che­rungs­vertrag abgeschlossen und Herrn Blödel-Pawlik zwei Siche­rungs­scheine vorgelegt, in denen bestätigt wurde, dass ihm der Reisepreis erstattet werde, falls die Reise infolge ihrer Zahlungs­un­fä­higkeit nicht stattfinden sollte. Die HanseMerkur ist der Ansicht, dass die Richtlinie den Verbraucher nicht vor betrügerischen Machenschaften des Pauscha­l­rei­se­ver­an­stalters schützen soll.

Erstattung des Reisepreises auch bei Zahlungs­un­fä­higkeit des Reise­ver­an­stalters aufgrund betrügerischen Verhaltens

In seinem Urteil antwortet der Gerichtshof der Europäischen Union, dass der den Reisenden durch die Richtlinie gewährte Schutz für den Fall der Zahlungs­un­fä­higkeit des Pauscha­l­rei­se­ver­an­stalters auch dann gilt, wenn die Zahlungs­un­fä­higkeit auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist. Denn die Richtlinie soll den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungs­un­fä­higkeit schützen, unabhängig von deren Ursachen. Demnach kann der Umstand, dass die Zahlungs­un­fä­higkeit des Reise­ver­an­stalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist, der Erstattung der für die Reise gezahlten Beträge und der Rückreise des Reisenden nicht entgegenstehen.

Erläuterungen

* Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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