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Dokument-Nr. 33105

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Urteil13.07.2023Europäischer GerichtshofC-106/22
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Europäischer Gerichtshof Urteil13.07.2023

Ziel sicherer Versorgung mit Baurohstoffen rechtfertigt keine Beschränkung der Nieder­lassungs­freiheitÜberprüfungs­mechanismus stellt Beschränkung der Nieder­lassungs­freiheit dar

Das Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors mit Kies, Sand und Ton sicherzustellen, kann eine Beschränkung der Nieder­lassungs­freiheit nicht rechtfertigen. Es entspreche keinem Grundinteresse der Gesellschaft, das eine solche Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigen könnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Die ungarische Gesellschaft Xella Magyarország, die Beton­bau­elemente herstellt, wendet sich vor einem ungarischen Gericht gegen die Entscheidung des ungarischen Ministers für Innovation und Technologie, mit der ihr der Erwerb der ungarischen Gesellschaft Janes és Társa untersagt wurde, die den Abbau von Kies, Sand und Ton betreibt. Xella Magyarország steht im Eigentum einer deutschen Gesellschaft, die von einer luxemburgischen Gesellschaft gehalten wird, die ihrerseits mittelbar im Eigentum einer Dachge­sell­schaft steht, die ihren Sitz in Bermuda hat und letztlich einem irischen Staats­an­ge­hörigen gehört.

Minister sieht langfristige Sicherheit der Versorgung mit Bau-Grundrohstoffen gefährdet

Nach Auffassung des Ministers ist die Gesellschaft Janes és Társa als strategisch im Sinne der ungarischen Rechts­vor­schriften zur Einführung eines Überprü­fungs­me­cha­nismus für ausländische Investitionen anzusehen. Werde Janes és Társa indirekt Eigentum einer in einem Drittstaat, nämlich Bermuda, registrierten Gesellschaft, stelle dies ein langfristiges Risiko für die Sicherheit der Versorgung mit Grundrohstoffen für den Bausektor wie beispielsweise Kies, Sand und Ton dar, insbesondere in der Region, in der dieses Unternehmen seinen Sitz habe. Mit seiner ersten Frage möchte das ungarische Gericht vom Gerichtshof wissen, ob der fragliche Überprü­fungs­me­cha­nismus für ausländische Investitionen, wie er im vorliegenden Fall angewandt wurde, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Genauer gesagt handelt es sich um einen Überprü­fungs­me­cha­nismus für ausländische Investitionen, der es erlaubt, den Erwerb einer als strategisch angesehenen gebiets­an­sässigen Gesellschaft - durch eine andere gebiets­an­sässige Gesellschaft, die zu einer Gruppe von in mehreren Mitgliedstaaten nieder­ge­lassenen Gesellschaften gehört, in der ein Unternehmen aus einem Drittstaat einen mehrheitlichen Einfluss hat, - mit der Begründung zu verbieten, dass dieser Erwerb das Interesse des Staates an der Gewährleistung der Versor­gungs­si­cherheit zugunsten des Bausektors, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf Grundrohstoffe wie Kies, Sand und Ton beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

Nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Nieder­las­sungs­freiheit

Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der Überprü­fungs­me­cha­nismus, wie er im vorliegenden Fall angewandt wird, offensichtlich eine Beschränkung und sogar eine besonders schwerwiegende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Diese Beschränkung kann nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden, die Versor­gungs­si­cherheit für den Bausektor, insbesondere auf lokaler Ebene, in Bezug auf bestimmte Grundrohstoffe, nämlich Kies, Sand und Ton, zu gewährleisten. Dieses Ziel entspricht nämlich nicht einem „Grundinteresse der Gesellschaft“ im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie dies bei der Versor­gungs­si­cherheit in den Bereichen Erdöl, Telekom­mu­ni­kation und Elektrizität der Fall ist. Außerdem ist nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht anzunehmen, dass der durch die in Rede stehende nationale Entscheidung untersagte Erwerb wirklich zu einer „tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung“ im Sinne einer ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs führen könnte.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/ab)

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