23.11.2024
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Dokument-Nr. 9803

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Urteil16.06.2010Gerichtshof der Europäischen Union2007/374/EG
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil16.06.2010

EuGH: Italienischer Zuschuss zum Erwerb digitaler terrestrischer Decoder ist unzulässige staatliche BeihilfeMittelbarer Vorteil von digitalen terrestrischen Sendern zulasten der Satel­li­ten­sender aufgrund mangelnder technologischer Neutralität

Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer Decoder stellt eine staatliche Beihilfe dar und ist zurückzufordern. Die Maßnahme ist technologisch nicht neutral und verschafft den digitalen terrestrischen Sendern einen mittelbaren Vorteil zulasten der Satel­li­ten­sender. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Im Rahmen der Umstellung auf die digitale Übertragung von Fernsehsignalen, die in Italien 2001 eingeleitet wurde und den endgültigen Übergang zum digitalen Fernsehen bis 2012 vorsah, gewährte das Haushaltsgesetz von 2004 jedem Nutzer, der ein Gerät kaufte oder mietete, das dazu geeignet war, digital übertragene Fernsehsignale mit terrestrischer Antenne zu empfangen, einen staatlichen Zuschuss von 150 Euro. Diese Beihilfe wurde 2005 für einen auf 70 Euro reduzierten Zuschuss refinanziert. Die Gewährung des Zuschusses geschah im Rahmen einer Ausga­be­n­o­ber­grenze von 110 Millionen Euro pro Jahr.

Begünstigter muss Beihilfe inklusive Zinsen zurück erstatten

Auf die Beschwerden von Satel­li­ten­sendern (u. a. Centro Europa 7 Srl und Sky Italia Srl) hin leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein und stufte den Zuschuss 2007 als staatliche Beihilfe zugunsten der digitalen terrestrischen Sender, die Bezahlfernsehen, u. a. Pay-per-view-Dienste, anböten, sowie der Kabelbetreiber, die digitales Bezahlfernsehen anböten, ein. Sie vertrat die Auffassung, dass der Zuschuss, auch wenn der Übergang von der analogen zur digitalen Fernseh­über­tragung ein Ziel von gemeinsamem Interesse darstelle, unver­hält­nismäßig sei und unnötige Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen nicht vermeide. Die Maßnahme sei nämlich nicht technologisch neutral, da sie nicht für digitale Satel­li­ten­decoder gelte. In der Entscheidung wurde angeordnet, dass Italien die Beihilfe zuzüglich Zinsen von den Begünstigten zurückfordert.

Die Mediaset SpA, die digitale terrestrische Programme anbietet, hat die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Entscheidung für nichtig zu erklären.

Zuschuss erfüllt nicht Erfordernis technologischer Neutralität

In seinem Urteil weist das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

Als Erstes bestätigt das Gericht, dass die Maßnahme den digitalen terrestrischen Sendern und Kabelbetreibern, zu denen Mediaset gehört, ermöglicht hat, gegenüber den Satel­li­ten­sendern einen Vorteil zu erlangen. Um den Zuschuss beanspruchen zu können, war es nämlich erforderlich, ein Gerät für den Empfang digital übertragener Fernsehsignale mittels terrestrischer Antenne zu kaufen oder zu mieten, so dass der Zuschuss einem Verbraucher, der sich für ein Gerät entschied, das ausschließlich zum Empfang von Fernsehsignalen über Satellit geeignet war, nicht zugutekommen konnte. Der Zuschuss erfüllte daher nicht das Erfordernis der technologischen Neutralität. Zudem hat die Maßnahme die Verbraucher dazu animiert, von der Analogtechnik zur terrestrischen Digitaltechnik zu wechseln, und dabei den digitalen terrestrischen Sendern ermöglicht, ihre Marktposition unter dem Aspekt der Imagepflege und Kundenbindung zu konsolidieren. Die durch den Zuschuss automatisch bewirkte Preissenkung konnte die Entscheidung preisbewusster Verbraucher ebenfalls beeinflussen.

Maßnahme stellt mittelbaren Vorteil für die Beteiligten dar

Als Zweites befindet das Gericht, dass die Maßnahme, durch die unmittelbar die Endkunden begünstigt wurden, einen mittelbaren Vorteil für die am Digita­l­fern­sehmarkt Beteiligten wie Mediaset mit sich brachte. Der Vertrag untersagt staatliche Beihilfen unabhängig davon, ob die daraus entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. Die Rechtsprechung hat im Übrigen anerkannt, dass ein unmittelbarer Vorteil für bestimmte natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um Unternehmen handeln muss, für andere natürliche oder juristische Personen, die Unternehmen sind, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann.

Kosten für Umstellung wären zu Lasten des Endverbrauchers gegangen

Als Drittes stellt das Gericht fest, dass die Selektivität der Maßnahme zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den digitalen terrestrischen Sendern und den Satel­li­ten­sendern geführt hat. Auch wenn nämlich alle Satel­li­ten­sender in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können, wenn sie „hybride“ (d. h. für den terrestrischen und für den Satel­li­ten­empfang geeignete) Decoder angeboten hätten, wären ihnen dabei Zusatzkosten entstanden, die sie über den Verkaufspreis an die Verbraucher hätten weitergeben müssen.

Behebung des Marktversagens rechtfertigt nicht den Ausschluss der Satel­li­ten­sender

Mediaset hat vorgetragen, dass mit dem Zuschuss das Ziel verfolgt worden sei, ein Versagen des Marktes zu beheben, auf dem die Entwicklung der Rundfun­k­über­tragung aufgrund von Koordi­nie­rungs­pro­blemen zwischen den Markt­teil­nehmern behindert gewesen sei. Hierzu führt das Gericht aus, dass die Verbindlichkeit des festgesetzten Termins für den Übergang zur digitalen Übertragung geeignet war, dieses Problem zu lösen, da die auf dem Markt bereits aktiven Fernsehsender dadurch zur Entwicklung neuer Geschäfts­modelle angehalten wurden, so dass der Zuschuss nicht erforderlich war. Selbst wenn die Maßnahme für die Behebung des Marktversagens erforderlich und angemessen gewesen sein sollte, könnte dies den Ausschluss der Satel­li­ten­sender von der Vergünstigung jedenfalls nicht rechtfertigen.

Maßnahme weder der Kommission gemeldet noch von ihr genehmigt

Mediaset hat sich ferner darauf berufen, dass sie ein berechtigtes Vertrauen in die Übereinstimmung der Maßnahme mit der Politik der Kommission zur Förderung des digitalen Übertra­gungs­systems entwickelt habe. Diese Politik sei in einer Mitteilung von 20043 beschrieben worden, in der direkte Beihilfen an Verbraucher als Maßnahmen bezeichnet würden, die zur Schaffung eines Anreizes zum Kauf von interaktiven und interoperablen Decodern geeignet seien. Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass in dieser Mitteilung ausdrücklich festgestellt worden ist, dass die Beihilfen technologisch neutral sein, den Regeln für staatliche Beihilfen entsprechen und der Kommission gemeldet werden müssten. Folglich hätte ein sorgfältig handelnder Wirtschafts­teil­nehmer nicht nur erkennen müssen, dass die streitige Maßnahme nicht technologisch neutral war, sondern auch, dass sie weder der Kommission gemeldet noch von ihr genehmigt war.

Beihilfebetrag und Zinsen werden durch nationales Gericht festgesetzt

Schließlich hat Mediaset eine Verletzung des Grundsatzes der Rechts­si­cherheit geltend gemacht, die sich daraus ergebe, dass es für die Berechnung der zurück­zu­for­dernden Beträge schwierig oder sogar unmöglich zu bestimmen sei, wie viele zusätzliche Fernseh­zu­schauer sich dem Bezahl­fern­se­h­angebot zugewandt hätten und wie hoch der Beihilfebetrag und die Zinsen seien. Das Gericht weist darauf hin, dass keine Bestimmung von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer Beihilfe den genauen Rückzah­lungs­betrag festzusetzen. Die Rückforderung einer Beihilfe, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, ist nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten vorzunehmen, und es wird Sache des gegebenenfalls angerufenen nationalen Gerichts sein, über den Betrag zu entscheiden.

Quelle: ra-online, EuGH

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