Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmen beantragte den Begriff "Massaker" als Marke einzutragen. Es sollte im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, Schuhen, Sportartikeln sowie kulturellen und sportlichen Aktivitäten verwendet werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass das angemeldete Zeichen gegen die guten Sitten verstoße. Dagegen legte die Anmelderin Beschwerde an. Sie meinte, der Begriff verletze nicht das Anstandsgefühl des durchschnittlichen Verbrauchers. Zudem seien die Eintragungen der vergleichbaren Begriffe "Killing-Day" und "Mord und Totschlag" nicht beanstandet worden.
Das Bundespatentgericht entschied zu Gunsten des Patentamts. Die Versagung der Eintragung sei nach § 37 Abs. 1 MarkenG rechtmäßig gewesen. Denn das angemeldete Wort habe wegen seiner Aussage im gewerblichen Kontext gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG). Zwar können derbe und geschmacklose Ausdrücke noch eintragungsfähig sein, da eine ästhetische Prüfung auf Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sei. Das Wort "Massaker" sei aber kein vulgärsprachlicher Ausdruck.
Nach Ansicht des Bundespatentgerichts habe hier ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden vorgelegen. Das Zeichen enthalte nämlich eine Aussage, die menschenverachtend sei und damit die Menschenwürde beeinträchtige. Es transportiere Inhalte, die Opfer von Massakern in einem ihrem Andenken unwürdigen Kontext stelle und ihre Angehörigen verletze. Wörter, die zu grobem, geradezu brachialen Verhalten animieren können oder auch nur den Eindruck vermitteln, dies sei erwünscht oder auch nur möglich, dürfen aber keinen staatlichen Schutz genießen. Es müsse jeder Eindruck vermieden werden, Marken mit anstößigem Inhalt könnten staatlichen Schutz genießen.
Des Weiteren sei nach Auffassung des Bundespatentgerichts ein beabsichtigter ironischer Kontext oder die Annahme, der Kunde werde das Wort allenfalls als geschmacklos empfinden, unbeachtlich. Denn Markenschutz dürfe anstößige Zeichen weder banalisieren, noch ihnen eine Bühne geben oder das Publikum daran gewöhnen.
Weiter sei zu beachten, dass der Begriff "Massaker" zwar in literarischen oder filmischen Zusammenhängen verwendet werde. Darin sei aber keine "Abnutzung" des Begriffs zu sehen, die dazu führen könne, dass es kaum noch als anstößig oder grausam empfunden werde. Der Einsatz solle dort oft bewusst provozieren und häufig zum Widerspruch auffordern. Die Anstoßnahme werde einkalkuliert und teilweise sogar vorausgesetzt.
Aus der Registrierung der Wörter "Killing Day" und "Mord & Totschlag" habe sich kein Anspruch auf Eintragung ergeben, so das Bundespatentgericht weiter. Eine willkürliche Ungleichbehandlung habe nicht vorgelegen. Die genannten Marken enthielten zum einen andere Wörter und damit auch andere Bedeutungen. Zum anderen verbiete sich eine pauschale Betrachtungsweise, da jeder Fall unter Einbeziehung seiner Besonderheiten zu beurteilen sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere die Marke selbst, die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, und das beteiligte Publikum.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Bundespatentgericht, ra-online (vt/rb)