21.11.2024
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Dokument-Nr. 6399

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Bundespatentgericht Beschluss15.07.2008

Bunde­s­pa­tent­gericht bestätigt Löschung der Bildmarke "Staatssymbol ehemalige DDR"Verwendung der DDR-Flagge als Marke verstößt gegen die guten Sitten

Das DDR-Staatssymbol mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz kann nicht als Marke geschützt werden. Dies hat das Bunde­s­pa­tent­gericht entschieden und bestätigte damit eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts.

Die Marke war für verschiedene Waren, unter anderem verschiedene Kleidungsstücke, eingetragen. Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat ausgeführt, dass der Eintragung der Marke die Schutz­hin­dernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Markengesetz entgegenstünden.

Die Marke bestehe aus der farbigen Abbildung des ehemaligen bis zum Zeitpunkt der Wieder­ver­ei­nigung der beiden deutschen Staaten von der ehemaligen DDR verwendeten Staatswappens. Mit diesem Wappen könne auch heutzutage noch zum einen auf den geografischen Ursprung von Waren aus der ehemaligen DDR hingewiesen werden. Die Marke sei darüber hinaus auch als Hinweis auf solche Produkte geeignet, die ihrer Art und Beschaffenheit nach Waren entsprächen, wie sie in der ehemaligen DDR hergestellt worden seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BPatG vom 21.07.2008

der Leitsatz

Ehemaliges DDR-Staatswappen

Das dem inländischen Durch­schnitts­ver­braucher in recht­s­er­heb­lichem Umfang bekannte ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unter­schied­lichste Waren ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben. Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unter­schei­dungskraft.

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