21.11.2024
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Dokument-Nr. 34105

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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.06.2024

Corona-Infektionen eines Polizisten und eines Lehrers sind als Dienstunfall anzuerkennenVGH München stuft Tätigkeiten mit besonders hoher Infek­ti­o­ns­gefahr ein

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Berufungen des Freistaates Bayern gegen Urteile der Verwal­tungs­ge­richte Augsburg und Würzburg zurückgewiesen und den Freistaat Bayern dazu verpflichtet, die jeweils bei den Klägern eingetretenen Corona-Infektionen als Dienstunfall anzuerkennen.

Zur Begründung führte der BayVGH aus, dass in den vorliegenden Einzelfällen die Beamten durch ihre jeweils konkret ausgeübte dienstliche Tätigkeit bei einem Lehrgang für Sport­übungs­leiter und bei der Unterrichtung an einer staatlichen Wirtschafts­schule der Gefahr einer Corona-Infektion in ähnlichem Maße wie eine Person im Gesund­heits­dienst, der Pflege oder einem Labor besonders ausgesetzt gewesen seien.

Lehrgang war ein absoluter infektiöser Hotspot

Die dienstliche Teilnahme am praktischen Teil eines Anfang März 2020 beginnenden Lehrgangs für Sport­übungs­leiter barg für Polizisten eine hohe Wahrschein­lichkeit in sich, sich mit dem Coronavirus zu infizieren. Die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen führt regelmäßig zu einem verstärkten und weiter­rei­chenden Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen. Diese, dem dienstlichen Übungs­lei­ter­lehrgang innewohnende, abstrakte Infek­ti­o­ns­gefahr hat sich anhand der hohen Durchseuchung des Tätig­keit­sumfelds des Klägers konkretisiert bzw. durch dessen eigene Infektion schließlich auch tatsächlich realisiert. Der Lehrgang war ein absoluter infektiöser Hotspot. Während und kurz nach dem Lehrgang erkrankten 19 von 21 Teilnehmer an Corona. Als Folge der hohen Erkran­kungsfälle wurde der Lehrgang schließlich abgebrochen. Während des praktischen Teils fanden in Innenräumen ohne Schutzmasken Partnerübungen aller Kollegen mit Körperkontakt untereinander statt. Darüber hinaus wurden auch das Schwimmbad und die Umkleiden und Duschen gemeinsam benutzt. Nach Ansicht des Gerichts lagen daher besondere Umstände vor, die zu einer auch unter Berück­sich­tigung der damaligen pandemischen Situation im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich höheren Übertra­gungs­gefahr geführt haben.

Erheblich höhere Anste­ckungs­gefahr für Lehrer

Dies gilt nach Ansicht des BayVGH auch hinsichtlich der Corona-Infektion eines Lehrers an einer staatlichen Wirtschafts­schule in Unterfranken. Anfang Dezember 2020 wies seine Schule gegenüber den bereits generell hohen Infek­ti­o­ns­zahlen im Bundesgebiet ein massiv erhöhtes Infek­ti­o­ns­ge­schehen auf. Von 30 Lehrkräften wurden 10 positiv auf Corona getestet. In einer von ihm unterrichteten waren 19 von 23 Schülern infiziert. Die akut bestehende besondere Infek­ti­o­ns­gefahr führte sogar dazu, dass die Schule geschlossen und auf Distan­z­un­terricht umgestellt wurde. Dies zeigt, dass auch die zuständigen Behörden bei der Fortsetzung des Präsen­z­un­ter­richts an der Wirtschafts­schule von einer besonderen und konkreten Infek­ti­o­ns­gefahr für Lehrkräfte und Schüler ausgingen, die selbst unter Berück­sich­tigung der damaligen pandemischen Lage erheblich höher war als in anderen bayerischen Schulen. Hinzu kam, dass der Kläger während seines Präsen­z­un­ter­richts den Mindestabstand zu den Schülern aus zwingenden pädagogisch-didaktischen Gründen unterschreiten musste. Der VGH hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen kann der Freistaat Bayern Beschwerde beim BVerwG einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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