21.11.2024
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Dokument-Nr. 31668

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Urteil08.03.2022Bayerisches Verwaltungsgerichtshof10 B 21.1694
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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Urteil08.03.2022

Bayerischer Verwaltungs­gerichts­hof stuft Augsburger Klimacamp als Versammlung einKlimacamp zum Zeitpunkt der Maßnahme durch Versammlungs­freiheit geschützt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat das Augsburger Klimacamp für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 10. Juli 2020 als verfassungs­rechtlich geschützte Versammlung eingestuft und einen anderslautenden Bescheid der Stadt Augsburg für rechtswidrig erklärt.

Seit dem 1. Juli 2020 hatte die Klägerin, Fridays For Future Augsburg, neben dem Augsburger Rathaus mit Zelten und Pavillons das sogenannte Klimacamp errichtet, um sich insbesondere auch gegen die Klimapolitik der Stadt Augsburg zu wenden. Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 stellte die Stadt Augsburg fest, dass das Klimacamp keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes mehr sei. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Bayerische Verwal­tungs­gericht Augsburg stattgegeben und den Bescheid aufgehoben.

BayVGH: Gesamtgepräge der Veranstaltung entscheidend

Der BayVGH hat nun die Berufung der Stadt Augsburg zurückgewiesen. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Klimacamp in dem vom Bescheid allein erfassten Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 10. Juli 2020 keine grundrechtlich geschützte Versammlung gewesen sei. Die Versammlungsfreiheit schütze im Hinblick auf den Zweck der öffentlichen Meinungsbildung vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Enthalte eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen seien, sei entscheidend, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstelle.

Teilnahme an der öffentlicher Meinungsbildung stand Vordergrund

Nach diesen Maßstäben habe beim Augsburger Klimacamp im vom Bescheid erfassten und damit allein streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung und nicht der Event-, Spaß- und Enter­tain­ment­cha­rakter überwogen. Aktivitäten, die die Beklagte lediglich als Vorbereitung anderer Versammlungen eingestuft habe (Workshops, Plakatemalen etc.), hätten auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung durch das Klimacamp dargestellt. Gleiches gelte für Treffen, Diskussionen und andere Formen des Meinungs­aus­tausches mit Bundes-, Landesund Kommu­na­l­po­li­tikern. Auch sei die am Veran­stal­tungsort errichtete Infrastruktur nicht, wie die Beklagte angenommen habe, im Wesentlichen vom Schutz der Versamm­lungs­freiheit auszunehmen gewesen. Die Stadt Augsburg kann gegen das Urteil Revision beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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