18.10.2024
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Dokument-Nr. 20667

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss21.02.1969

Gegenüber Personal offen geäußerte Inanspruchnahme einer Straßenbahn ohne Fahrkarte rechtfertigt keine Strafbarkeit wegen Erschleichens von LeistungenBegriff des Erschleichens setzt gewisse Heimlichkeit voraus

Nimmt eine Person die Beförderung durch eine Straßenbahn in Anspruch und äußert er offen gegenüber dem Fahrpersonal, dass er über keine Fahrkarte verfügt, so macht er sich nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Denn der Begriff "Erschleichen" setzt eine gewisse Heimlichkeit voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 1967 protestiertem mehrere junge Leute gegen die Erhöhung der Straßen­bahn­tarife. Dazu bestiegen sie unter anderem Straßenbahnen, um dort an die Fahrgäste Flugblätter zu verteilen. Zudem gaben sie gegenüber dem Fahrpersonal offen zu, dass sie über keine Fahrkarte verfügten. Gegen einen der Protestler wurde wegen fortgesetzter Beförderungserschleichung Anklage erhoben.

Keine Strafbarkeit wegen Beför­de­rungs­er­schleichung

Das Bayerische Oberste Landesgericht verneinte eine Strafbarkeit des angeklagten Protestlers wegen Erschleichens von Leistungen nach § 265 a StGB. Es sei zu beachten gewesen, dass allein die unbefugte unentgeltliche Inanspruchnahme der Straßenbahn den Tatbestand der Strafnorm nicht erfüllt. Das Nichtlösen eines Fahrscheins oder das Unterlassen der Entwertung einer gelösten Fahrkarte begründe für sich genommen noch keine Beför­de­rungs­er­schleichung. Vielmehr sei erforderlich, dass der Täter sich so verhält, als habe er das Entgelt entrichtet. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn ein Fahrgast gegenüber dem Fahrpersonal ganz offen die Straßenbahn in Anspruch nimmt, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen. Ein "Erschleichen" liege dann nicht vor.

Mögliche Strafbarkeit wegen Hausfrie­densbruch

In Betracht gekommen sei jedoch eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch, so das Bayerische Oberste Landesgericht. Es habe diesbezüglich aber an dem erforderlichen Strafantrag gefehlt.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1969, 1042/rb)

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