18.10.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil24.02.2010

Bekennender Schwarzfahrer: "Ich fahre schwarz"-T-Shirt schützt nicht vor StrafeAG Hannover verurteilt Schwarzfahrer wegen Erschleichen von Leistungen gem. § 265 a StGB

Auch wer ein T-Shirt mit der Aufschrift "Ich fahre schwarz" trägt, kann - wenn er keinen gültigen Fahrausweis besitzt - wegen Schwarzfahrens (Erschleichen von Leistungen i.S.d. § 265 a StGB) verurteilt werden. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Hannover einen 38-jährigen deutschen Staats­an­ge­hörigen, den die Staats­an­walt­schaft wegen des Vorwurfs der Beförderungserschleichung in 3 Fällen angeklagt hatte, zu einer Geldstrafe von 500,- EUR.

Angeklagter trug T-Shirt mit Aufdruck: "Ich fahre schwarz"

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Oktober 2008, Januar 2009 und September 2009 mit einem Fahrzeug der ÜSTRA Hannoverschen Verkehrs­be­triebe AG ohne gültigen Fahrausweis gefahren zu sein. Der Angeklagte hat im Ermitt­lungs­ver­fahren eingeräumt, dass er jeweils nicht im Besitz einer Fahrkarte gewesen ist. Er hat jedoch die Auffassung vertreten, sich nicht strafbar gemacht zu haben, weil er jeweils ein T-Shirt mit dem für jedermann gut sichtbaren Aufdruck "Ich fahre schwarz" getragen habe.

Allein das Tragen des T-Shirts reicht für Straffreiheit nicht aus - Vorliegen weiterer Voraussetzungen notwendig

Dies sah das Amtsgericht Hannover unter Vorsitz des Richters Dr. Michael Siegfried anders. Er glaubte dem Angeklagten schon nicht, dass er überhaupt das T-Shirt getragen habe. Selbst wenn er es getragen hätte, wären weitere Voraussetzungen für eine eventuelle Straffreiheit notwendig gewesen. Der Angeklagte hätte zumindest an dem Fahrer oder den Kontrolleuren vorbeigehen müssen und von diesen dann die Erlaubnis zum Einsteigen erhalten müssen.

Berufung

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat angekündigt, in Berufung zu gehen.

Aus dem Gesetzestext

Erläuterungen
§ 265 a Strafgesetzbuch

Erschleichen von Leistungen

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­netzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

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Quelle: ra-online, AG Hannover (pt)

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