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Amtsgericht Eschwege Urteil12.11.2013
Schwarzfahrer: Tragen eines Zettels mit Aufschrift "Ich fahre umsonst" schließt Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen ausKein Erschleichens einer Beförderung bei Offenbarung der Zahlungsunwilligkeit
Trägt ein Fahrgast deutlich sichtbar einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst", offenbart er seine Zahlungsunwilligkeit und macht sich daher nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschwege hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mann in der Zeit von Juli bis September 2012 dreimal dabei ertappt, wie er ohne gültigen Fahrausweis mit einem Zug der Cantus Verkehrsgesellschaft gefahren ist. In allen drei Fällen trug der Mann an seiner Kleidung deutlich sichtbar einen Zettel mit der Aufschrift "Ich fahre umsonst". Wegen der drei Schwarzfahrten erhielt der Mann im April 2013 einen Strafbefehl wegen des Erschleichens einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel. Dagegen richtete sich sein Einspruch.
Keine Strafbarkeit wegen Erschleichens einer Beförderung
Das Amtsgericht Eschwege entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er habe sich nicht wegen des Erschleichens einer Beförderung durch ein Verkehrsmittel gemäß § 265 a StGB strafbar gemacht und sei daher freizusprechen gewesen. Zwar habe er in drei Fällen den Zug benutzt, ohne im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Aufgrund des deutlich sichtbaren Zettels habe er aber offenbart, ein zahlungsunwilliger Fahrgast zu sein. Er habe somit die Beförderung nicht erschlichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Amtsgericht Eschwege, ra-online (vt/rb)
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