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17.08.2026 
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss11.08.2026

Verbreiten eines gefälschten Fahndungs­plakats ist als Urkun­den­fäl­schung strafbarStrafbar als "Gebrauch einer unechten Urkunde"

Wer ein gefälschtes Fahndungsplakat mit Polizeiwappen verbreitet, begeht eine Straftat nach § 267 StGB durch den Gebrauch einer unechten Urkunde. Da ein offizielles Plakat ein rechtlich relevantes Fahndungs­hilfs­mittel der Strafverfolgung darstellt, kommt ihm eine entscheidende Beweisfunktion zu. Dies hat das Bayerische Oberstes Landesgericht entschieden.

Das Landgericht Memmingen hatte den vorbestraften Angeklagten wegen Urkundenfälschung, Verleumdung, Amtsanmaßung und Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 11.08.2026 die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Memmingen ist damit rechtskräftig. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten eingelegten Revision hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte insbesondere die Verurteilung wegen Urkun­den­fäl­schung, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Gefälschtes Fahndungsplakat mit erfundenen Missbrauchs­vor­würfen

Der Angeklagte hatte ein von einer unbekannt gebliebenen Person hergestelltes „Fahndungsplakat“ verbreitet. Das vermeintliche Fahndungsplakat des Polizei­prä­sidiums Schwaben Süd/West zeigte zwei Lichtbilder des Geschädigten F. und in großen roten Lettern den Text „sexueller Übergriff auf 8-Jährigen“, darunter genauer beschrieben als „sexueller Übergriff auf einen achtjährigen Jungen am 17.08.2024 am Dorfspielplatz im X.-Park“, ergänzt durch den Satz „Die Polizei fahndet nach dem Täter“. Es folgte eine genaue Beschreibung des F. (Größe, Statur, Augen- und Haarfarbe). Hervorgehoben waren ferner die Schriftzüge „Die Polizei bittet um Mithilfe“ und „Wer kennt diese Person?“. Das Plakat trug ferner die Wappen der Bayerischen Polizei und des Bezirks Schwaben. Unter der Ablichtung des F. stand der Satz „Wer kann Hinweise zu dieser Person und dem jeweiligen Aufenthaltsort geben?“, gefolgt von dem Satz „Hinweise werden erbeten an (…)“ unter Beifügung einer Telefonnummer und dem Zusatz „Weitere Informationen unter (…)“ unter Beifügung der Internetadresse einer Polizei­dienst­stelle.

Wie der Angeklagte wusste, hatte der behauptete sexuelle Übergriff zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, sondern war frei erfunden.

Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen einer Urkun­den­fäl­schung nach § 267 des Straf­ge­setz­buches durch Gebrauch einer unechten Urkunde, § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB.

Fahndungsplakat kommt Beweisfunktion zu

Bei einer Urkunde handelt es sich um die Verkörperung einer Gedan­ke­n­er­klärung, die den Erklärenden (den Aussteller) erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dies ist bei dem Plakat erfüllt: Das Wappen der Bayerischen Polizei und des Bezirks Schwabens weisen auf die (vermeintlichen) Aussteller einer amtlichen Erklärung des Inhalts hin, dass nach der genannten Person wegen des Verdachts der bezeichneten Straftat gefahndet werde. Die im Plakat verkörperte Erklärung ist zudem geeignet, Beweis im Rechtsverkehr zu erbringen. Das vom Angeklagten verbreitete Plakat wäre im Falle seiner Echtheit ein Fahndungs­hilfs­mittel. Ihm kommt damit auch Beweisfunktion hinsichtlich der Tatsache zu, dass gegen die bezeichnete Person wegen des Verdachts der Begehung der bezeichneten Straftat eine von den zuständigen Straf­ver­fol­gungs­be­hörden angeordnete Ausschreibung zur Festnahme und darüber hinaus, dass wegen der erheblichen Bedeutung der Straftat eine Öffent­lich­keits­fahndung angeordnet wurde. Ein Fahndungsplakat richtet sich mit seinen Aufrufen sowohl an Straf­ver­fol­gungs­organe als auch an Privatpersonen und ist geeignet, die Adressaten zu veranlassen, Maßnahmen zur Verfolgung und Festnahme der bezichtigten Person zu ergreifen. Gleichzeitig dient es als Beweisgrundlage für die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Maßnahmen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (pm/pt)

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