31.03.2026
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31.03.2026 

Dokument-Nr. 35873

Sie sehen einen Teller mit Gemüse.
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Beschluss04.09.2025Bayerisches Oberstes Landesgericht203 StObWs 239/25
ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss04.09.2025

Häftling hat kein Recht auf veganes Essen in der Justiz­voll­zugs­anstaltStrafgefangener kann vegane Lebensmittel selbst erwerben

Der 3. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hatte sich im Rahmen der Rechts­be­schwerde eines Inhaftierten mit der Frage ausein­an­der­zu­setzen, ob die Justiz­voll­zugs­anstalt verpflichtet ist, ihn während der Haft mit veganer Kost zu versorgen.

Die Anstalt hatte dem Strafgefangenen auf seinen Antrag auf vegane Kost vegetarisches und laktosefreies Essen angeboten und ihn im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, ergänzend beim Anstalts­kaufmann auf eigene Kosten vegane Lebensmittel zu erwerben. Dieses Vorgehen war nach Auffassung des Strafsenats im konkreten Einzelfall rechtens. Angesichts der Vielzahl von Religi­o­ns­ge­mein­schaften und der Vielfältigkeit weltan­schau­licher Überzeugungen könne nicht jeder Strafgefangene verlangen, dass die Anstaltsküche eine auf ihn zugeschnittene, seinen religiösen oder weltan­schau­lichen Überzeugungen entsprechende Kost zubereitet. Jedem Strafgefangenen muss aber die Möglichkeit eröffnet werden, sich nach seinen religiösen oder weltan­schau­lichen Überzeugungen zu ernähren.

Häftling beantragte Verpflegung mit mit veganer Kost

Der Mann war zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden und hatte bei Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt seine Verpflegung mit veganer Kost beantragt. Da die Anstalt ihm nur vegetarisches und laktosefreies Essen anbot und auf die Möglichkeit des ergänzenden Eigenerwerbs veganer Lebensmittel beim Anstalts­kaufmann verwies, beantragte er bei der zuständigen Straf­voll­stre­ckungs­kammer, ihn mit veganer Kost zu versorgen und legte gegen deren ablehnenden Beschluss Rechts­be­schwerde ein. Er berief sich auf ethische Überlegungen zum Tierwohl sowie zur Nachhaltigkeit und sah sich in seinen Grundrechten, insbesondere in der verfas­sungs­rechtlich garantierten Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der weltan­schau­lichen Überzeugungen verletzt. Da sich mit seiner Haftentlassung sein Rechtsmittel prozessual erledigte, hatte der Strafsenat die Erfolgs­aus­sichten seines Beschwerdeziels im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Beschwer­de­ver­fahrens zu bewerten.

Richter: JVA muss Häftling nicht mit veganer Kost versorgen

Der Senat befand, dass der angefochtene Beschluss der Straf­voll­stre­ckungs­kammer nicht zu beanstanden und die Entscheidung der Anstaltsleitung – der Verweis auf eine ergänzende Eigen­ver­pflegung neben der Versorgung mit vegetarischer und laktosefreier Anstaltskost - im konkreten Einzelfall rechtens gewesen sei. Im Einklang mit der oberge­richt­lichen Rechtsprechung ergebe sich aus dem Straf­voll­zugs­gesetz keine Verpflichtung der Anstalt, selbst für die vom Strafgefangenen gewünschte besondere Kost zu sorgen; vielmehr könne die Anstalt den Strafgefangenen auf den zusätzlichen Einkauf verweisen. Die Anstaltsleitung habe im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Inhaftierten, auf Anstaltskosten ausschließlich vegane Kost zu erhalten, neben religiösen und weltan­schau­lichen Gründen sowie medizinischen Aspekten wie einer etwaigen Unver­träg­lichkeit bestimmter Speisen auch die Anstalts­in­teressen einzubeziehen. Die Anstalt habe die zu berück­sich­ti­genden Kriterien ermes­sens­feh­lerfrei abgewogen. Im konkreten Fall sprachen insbesondere weder medizinische noch religiöse Gründe gegen die Versorgung mit vegetarischer und laktosefreier Kost.

Die maßgebliche Vorschrift im Bayerisches Straf­voll­zugs­gesetz lautet:

Art. 23 Anstalts­ver­pflegung

Zusammensetzung und Nährwert der Anstalts­ver­pflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speise­vor­schriften ihrer Religi­o­ns­ge­mein­schaft zu befolgen.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (pm/pt)

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