21.11.2024
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Dokument-Nr. 13706

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Beschluss20.03.2002Bayerisches Oberstes Landesgericht2 Z BR 16/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2002, 328Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2002, Seite: 328
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss20.03.2002

Wohnungs­ei­gentümer haben Anspruch auf Beseitigung eines direkt vor ihrem Wohnungsfenster gelegenen GrillplatzesAndere Wohnungs­ei­gentümer müssen der Entfernung des Grillplatzes zustimmen

Ein Grillplatz, der sich direkt vor dem Fenster einer Wohnung befindet, kann Grund für starke Geruchs­be­läs­ti­gungen sein. Dieser Umstand spielt eine entscheidende Rolle, wenn es um die Frage geht, ob der Grillplatz entfernt werden soll. Mit Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme können die Miteigentümer des Grillplatzes zur Zustimmung auf Beseitigung verpflichtet werden. Dies geht aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Im vorliegenden Fall stritten Wohnungs­ei­gentümer um die Entfernung eines Grillkamins. Die Antragsteller, ein Ehepaar, das die Entfernung des Kamins forderte, bewohnte das Erdgeschoss. Der Grillplatz mit Grillkamin, einem Tisch und zwei Bänken aus Holz, drei hölzernen Wagenrädern und einer Pergola aus Holz befanden sich direkt vor dem Fenster der Antragsteller. Das Ehepaar wollte den Antragsgegner dazu verpflichten, der Beseitigung und Entsorgung der Gegenstände auf dem Grillplatz zuzustimmen.

Antragsgegner wendet sich gegen ihm auferlegte Zustim­mungs­ver­pflichtung

Das Amtsgericht hatte die Anträge am 15. November abgewiesen und das Landgericht hat am 12. März 2001 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Der Senat hat den Beschluss des Landgerichts am 28. Mai 2001 (ZMR 2001, 909) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hatte durch Beschluss vom 17. Dezember 2001 den Anträgen nunmehr stattgegeben. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die ihm in dem Beschluss des Landgerichts auferlegte Zustim­mungs­ver­pflichtung.

Im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ist es dem Antragsgegner zuzumuten, der Entfernung des Grillkamins zuzustimmen

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte das vorausgegangene Urteil zum Teil. Demnach seien die Voraussetzungen für einen Besei­ti­gungs­an­spruch der Antragsteller hinsichtlich des Grillkamins gemäß § 242 BGB zu Recht festgestellt worden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass einerseits der Grillkamin bereits bei Begründung des Wohnungs­ei­gentums vorhanden gewesen sei. Andererseits wurde aber auch die bei der Benutzung des Kamins unvermeidlich entstehende Geruchs­be­ein­träch­tigung mit in die Entscheidung einbezogen und zu Gunsten der Antragsteller berücksichtigt. Zudem habe sich der Grillplatz in einem herun­ter­ge­kommenen Zustand befunden. Es habe auch eine entscheidende Rolle gespielt, dass sich der Grillkamin direkt vor dem Schlaf­zim­mer­fenster der Antragsteller befinde. Es sei dem Antragsgegner im Hinblick auf das sich aus dem Gemein­schafts­ver­hältnis ergebende Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, wie es insbesondere in § 14 Nr. 1 WEG zum Ausdruck komme, zuzumuten, der Entfernung des Grillkamins zuzustimmen. Die Verpflichtung der Antragsteller, die Kosten der Beseitigung und Entsorgung zu tragen, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Tisch, Bänke und Sitzplatz müssen nicht entfernt werden

Die bevorstehenden Überlegungen würden aber nicht für die Pergola und den Sitzplatz einschließlich Tisch, Bänken und Wagenrädern gelten. Soweit diese Gegenstände erneu­e­rungs­be­dürftig sein sollten, hätten die Antragsteller einen Anspruch auf ordnungsgemäße Instandsetzung (§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG). Das Vorhandensein der Pergola mit dem Sitzplatz führe nicht zu einer größeren Lärmbe­ein­träch­tigung als sie sonst gegeben wäre.

Quelle: ra-online, Bayerisches Oberstes Landesgericht (vt/st)

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