21.11.2024
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Dokument-Nr. 20692

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Beschluss01.10.1990Bayerisches Oberstes Landesgericht1 Ob OWi 331/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1991, 1626Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1626
  • NZV 1991, 81Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1991, Seite: 81
  • VersR 1991, 1160Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1991, Seite: 1160
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss01.10.1990

Notwendigkeit einer sofortigen Notoperation eines Patienten kann Geschwindig­keits­überschreitung eines Facharztes rechtfertigenVoraussetzung eines recht­fer­ti­genden Notstands ist unter anderem Ausschluss einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer

Muss in einer Klinik ein Patient durch den behandelnden Facharzt notoperiert werden, so kann dies die Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit durch den Facharzt gemäß § 16 OWiG rechtfertigen. Ein recht­fer­ti­gender Notstand ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn durch die Geschwindig­keits­überschreitung andere Verkehrs­teil­nehmer gefährdet werden oder dies zu befürchten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einer Schwangeren setzten im Oktober 1989 nach der Entbindung unerwartet schwere Blutungen ein. Dies machte eine unverzügliche Notoperation durch den behandelnden Facharzt erforderlich. Da sich dieser nicht in der Klinik aufhielt, wurde er gerufen. Der Facharzt machte sich daraufhin auf den Weg. Um schnellst­möglich in der Klinik zu erscheinen, überschritt er die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h um 35 km/h. Das Amtsgericht verhängte aufgrund dessen gegen den Facharzt eine Geldbuße. Es verwies in diesem Zusammenhang auf die Gefährlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Facharzt legte gegen das Urteil Rechts­be­schwerde ein.

Erforderliche sofortige Notoperation kann Geschwin­dig­keits­über­schreitung eines Facharztes rechtfertigen

Das Bayerische Oberste Landesgericht führte zum Fall aus, dass eine sofort erforderliche Notoperation eines Patienten eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung des behandelnden Facharztes nach § 16 OWiG rechtfertigen kann, wenn dieser den Patienten und die Anamnese im Gegensatz zu den in der Klinik anwesenden Assistenzärzten kennt. Ein recht­fer­ti­gender Notstand sei aber dann zu verneinen, wenn die Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit zu einer Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer kommt oder diese zu befürchten ist.

Verweis auf generelle Gefährlichkeit einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung genügt nicht zur Verneinung eines recht­fer­ti­genden Notstands

Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgericht genüge es nicht, allein auf das Vorliegen einer generellen Gefährlichkeit abzustellen, um einen recht­fer­ti­genden Notstand zu verneinen. Vielmehr müsse geklärt werden, welche Gefahren durch die Geschwin­dig­keits­über­schreitung im konkreten Fall bestanden und wie die allgemeine Verkehrslage sowie die Verkehrsdichte zur Tatzeit war.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1991, 1626/rb)

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