21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil13.06.2013

Bayerisches LSG zur Errechnung und Berück­sich­tigung von Wartezeiten zum Vollerwerb von Renten bei WanderarbeiternBerechnung der Wartemonate richtet sich nach Deutschem Recht

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie Wartezeiten zum Vollerwerb von Renten von Wander­a­r­beit­nehmer, die in mehreren Ländern jeweils nur kurzfristig beschäftigt sind, zu berücksichtigen und zu errechnen sind. Das Gericht entschied, dass sich Berechnung der Wartemonate nach Deutschem Recht richtet; das heißt, dass ein einziger renten­recht­licher Tag in einem Monat ausreicht, um einen Wartezeitmonat zu begründen - auch wenn dieser in einem Lad zurückgelegt wird, mit dem Deutschland ein Sozial­versicherungs­ab­kommen geschlossen hat.

Wander­a­r­beit­nehmer, die in mehreren Ländern jeweils nur kurzfristig beschäftigt sind, legen häufig keine ausreichenden Wartezeiten zum Vollerwerb von Renten zurück. Die Wander­a­r­beit­nehmer laufen daher Gefahr, wegen zu kurzer Anwartschaften in keinem Land Rentenansprüche zu erwerben. Um dem zu begegnen hat Deutschland mit mehreren Ländern Sozia­l­ver­si­che­rungs­ab­kommen abgeschlossen, die eine gegenseitige Warte­zeita­n­er­kennung vorsehen. Wie aber sind die entsprechenden Zeiten zu berücksichtigen und zu errechnen?

Renten­ver­si­che­rungs­träger versagt Gewährung von Hinter­blie­be­nenrente wegen nicht erfüllter Mindest­war­te­zeiten

Im zugrunde liegenden Fall hatte der zuständige Renten­ver­si­che­rungs­träger einer Witwe die Gewährung von Hinterbliebenenrente versagt, weil ihr verstorbener Ehemann die Mindest­war­tezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hatte. Der Ehemann hatte zwar in Deutschland 22 Versi­che­rungs­monate zurückgelegt und in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina 41 Monate. Allerdings lagen die Rentenzeiten der Heimat über insgesamt 8 Jahre hinweg verteilt. Zur Berechnung dieser Zeiten summierte der Deutsche Rententräger die einzelnen Tage und Monate auf, so dass sich nur 37 Beitragsmonate errechneten. Mit zusammengezählt nur 59 Monaten war die Mindest­war­tezeit von 60 Monaten nicht erfüllt, so dass die Witwenrente versagt wurde.

Sozia­l­ver­si­che­rungs­ab­kommen bestimmt Zusam­men­rechnung nach Deutschem Recht

Zu Unrecht, wie das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden hat. Witwenrente nach Deutschem Recht verlangt eine Mindest­war­tezeit von 60 Monaten. Die Berechnung dieser Monate richtet sich nach Deutschem Recht und zwar auch dann, wenn wegen eines Sozia­l­ver­si­che­rungs­ab­kommens Zeiten Berück­sich­tigung finden, die im Ausland zurückgelegt sind. Das bedeutet: Ein einziger renten­recht­licher Tag in einem Monat reicht nach deutschem Rentenrecht aus, um einen Wartezeitmonat zu begründen - auch wenn dieser im Abkommens Staat Bosnien-Herzegowina zurückgelegt ist. Maßgeblich sind danach für die konkrete Witwenrente 41 Monate aus Bosnien-Herzegowina, so dass in der Summe 63 Versi­che­rungs­monate vorliegen und die Mindest­war­teizeit erfüllt ist. Die mehrfach geänderte Berech­nungs­methode des Rententrägers ist nicht anzuwenden.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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