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13.08.2026 

Dokument-Nr. 36186

Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss27.07.2026

Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geschenken vom Kassenwechsel abhaltenBayerisches Landes­so­zi­al­gericht stoppt wettbe­wer­bs­widrige Methoden einer Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen stehen untereinander im Wettbewerb. Das Recht der Krankenkassen, um Mitglieder und ihre Leistungen zu werben, findet seine Grenze darin, dass unlautere geschäftliche Handlungen der Krankenkassen unzulässig sind. So dürfen Kassen ihren Versicherten, die zu einer anderen Kasse wechseln wollen, keine geldwerten Geschenke versprechen, auf die kein Anspruch besteht, nur um diese von einem Kassenwechsel abzuhalten.

Die Antragstellerin, eine große Krankenkasse, hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, dass die Antragsgegnerin, ebenfalls eine große Krankenkasse, sich wettbe­wer­bs­widrig verhalte. Sie hat hierzu E-Mail- Korrespondenz vorgelegt, aus der folgender Sachverhalt hervorgeht:

Ein Versicherter hatte bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt, wurde aber durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, einer großen gesetzlichen Krankenversicherung, dazu gebracht, seine Kündigung „zu den genannten Konditionen“ zurückzunehmen. Ihm wurde in diesem Zusammenhang ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt, auf die er nach der Satzung der Kasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück. Als sich der Versicherte später erneut für einen Wechsel entschied, stellte ihm ein Mitarbeiter der Kasse wiederum eine besondere Leistung in Aussicht, die von der Satzung nicht gedeckt war. Diesmal nahm der Versicherte den Vorteil aber nicht an und wechselte zu der anderen Krankenkasse.

In einem weiteren Fall kündigte ein Versicherter seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. In einem Telefonat wurden ihm z.T. rückwirkende Bonus­vor­aus­zah­lungen und eine Prämie­n­aus­zahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte. Nachdem ein entsprechendes Abmahnschreiben der Antragstellerin nicht zum Erfolg führte, wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Bayer. LSG, das hierfür – ausnahmsweise – erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständig ist.

Erfolgreicher Eilantrag - Landes­so­zi­al­gericht droht Vorstand Ordnungshaft an

Der Antrag hatte Erfolg. Das LSG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 100.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von drei Monaten, welche am Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen, Personen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin veranlasst haben, oder deren mitversicherten Personen, die Zahlung eines Geldbetrages zu versprechen, obwohl es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Gesetzliche Vermutung erleichtert einstweiligen Rechtsschutz bei Wettbe­wer­bs­ver­stößen

Hinsichtlich der Rechtslage hat der Senat hervorgehoben: Nach § 4 a Abs. 7 Satz 4 SGB V können zur Sicherung des Unter­las­sungs­an­spruches nach Absatz 7 Satz 1 wegen eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes einstweilige Anordnungen nach § 86 b Abs. 2 SGG erlassen werden, ohne dass dafür die Krankenkasse das Vorliegen eines Anord­nungs­an­spruches und eines Anord­nungs­grundes darlegen und glaubhaft machen muss. Durch die Regelung wird widerlegbar vermutet, dass Anord­nungs­an­spruch und Anordnungsgrund bestehen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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