14.12.2024
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Dokument-Nr. 34000

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil30.04.2024

LSG Bayern sieht keinen Zusammenhang zwischen mRNA-Impfung und ThrombosenZeitlicher Zusammenhang zwischen mRNA-Impfung und Thrombosen reicht für den Kausa­li­täts­nachweis nicht aus

Für den „Nachweis“ des Zusammenhangs zwischen einer Unter­schenkel­venen­thrombose und einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff gegen Covid-19 genügt zwar der Beweismaßstab der Wahrschein­lichkeit. Fehlende konkurrierende Ursachen reichen aber nicht aus. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der 1968 geborene Kläger wurde am 03.07.2021 mit dem Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) gegen Covid-19 geimpft. Am 16.07.2021 wurde bei ihm eine Unter­schen­kel­ven­en­thrombose rechtsseitig diagnostiziert. Den vom Kläger daraufhin gestellten Antrag auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens lehnte der beklagte Freistaat Bayern mit der Begründung ab, dass sich nach den Erkenntnissen des Paul-Ehrlich-Instituts für den Impfstoff Comirnaty keine signifikante Erhöhung an Throm­bo­see­reig­nissen ergebe. Auch der Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründet hatte, dass sich die Beschwerden bereits wenige Tagen nach der Impfung eingestellt hätten, blieb erfolglos. Das Sozialgericht München wies die Klage ab, nachdem der mit der Erstellung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens beauftragte Internist zu dem Ergebnis gekommen war, dass im direkten Anschluss an die Impfung keine Gesund­heits­s­törung dokumentiert worden sei.

Beinven­en­thrombose nicht Folge der Impfung

Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, nachdem auch die durch den Senat beauftragte Kardiologin in ihrem Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu dem Ergebnis gekommen war, dass die vom Kläger erlittene Unter­schen­kel­ven­en­thrombose nach den Erkenntnissen der evidenz­ba­sierten Medizin nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty stehe. Die Anerkennung als Impfschaden setze voraus, dass die Schutzimpfung zu einer gesund­heit­lichen Schädigung, also einem „Primärschaden“ in Form einer Impfkom­pli­kation geführt habe, die wiederum den „Impfschaden“, d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also einen „Folgeschaden“ bedinge. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse im Vollbeweis nachgewiesen sein. Hierfür ausreichend, aber auch erforderlich sei ein so hoher Grad der Wahrschein­lichkeit, dass bei Abwägung des Gesam­t­er­geb­nisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifele und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrschein­lichkeit vorliege. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalkette reiche nach § 61 Satz 1 IfSG der Beweismaßstab der Wahrschein­lichkeit aus. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass beim Kläger ein Impfschaden vorliege, weil es bereits am Nachweis einer Primär­schä­digung fehle. Die Beinven­en­thrombose, die beim Kläger bestanden habe und die in einem gewissen – durchaus relativ engen – zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten sei, sei nicht Folge der Impfung des Klägers gegen Covid-19. Ein wahrschein­licher Ursachenzusammenhang im o.g. Sinne sei nicht gegeben.

Kausaler Zusammenhang nicht nachgewiesen

Die Sachverständige habe plausibel dargelegt, dass es zwar durchaus Hinweise darauf gebe, dass Impfstoffe das generelle Thromboserisiko erhöhen würden. Die teilweise lebens­ge­fähr­lichen Thrombosen nach Covid- 19-Impfungen vor allem in hierfür ungewöhnlichen Venen würden auf der Auslösung der Bildung von Autoantikörpern durch speziell in den Vekto­rimpf­stoffen (Astrazeneca-Vaccephrin) enthaltenen adenoviralen Antigenen beruhen. Hierdurch könne eine Signalkaskade ausgelöst werden, die zu einer massiven Throm­bo­zy­te­n­ak­ti­vierung führe mit einerseits Thrombenbildung und andererseits Throm­bo­zy­ten­mangel im Blut mit Blutungsneigung (VITT). Eine derartige Konstellation mit Thrombose, Nachweis von Autoantikörpern gegen den Throm­bo­zy­ten­faktor 4 und Throm­bo­zy­ten­mangel sei beim Kläger aber nicht festgestellt worden, vielmehr habe eine normale Throm­bo­zy­tenzahl bestanden. Vor allem habe die Sachverständige darüber hinaus überzeugend dargestellt, dass eine solche Konstellation beim Kläger auch nicht zu erwarten gewesen sei, da er nicht mit einem Vektorimpfstoff, sondern mit dem mRNA-Impfstoff geimpft worden sei. Die Sachverständige habe nachvollziehbar festgestellt, dass nach Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff eine derartige thrombogene Konstellation so gut wie nie beobachtet worden sei. Für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und Thrombosen gebe es keine seriöse wissen­schaftliche Lehrmeinung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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