Dokument-Nr. 22821
Permalink https://urteile.news/
- Inkassounternehmen muss Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigung einer "Scheinselbständigen" im Vertrieb nachzahlenSozialgericht Heilbronn, Urteil10.12.2013, S 11 R 701/13
- Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer ist verfassungsgemäßBundesverfassungsgericht, Beschluss26.06.2007, 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03
- Pflegekräfte auf Intensivstationen in Krankenhäusern sind nicht selbstständig tätigLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil26.11.2014, L 8 R 573/12
Bayerisches Landessozialgericht Urteil03.06.2016
Selbstständiger Versicherungsmakler ist bei Anbindung an Maklerpool rentenversicherungspflichtigMakler ist wirtschaftlich von Maklerpool abhängig und somit sozial schutzbedürftig
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass für einen selbstständigen Versicherungsmakler, der an einen Maklerpool angebunden ist, Rentenversicherungspflicht besteht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sogenannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt. Der Träger der Rentenversicherung stufte den Kläger daher als rentenversicherungspflichtig ein.
Makler bedarf wie abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Einschätzung - wie schon das Sozialgericht Landshut - bestätigt. Selbstständige sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie - wie der Kläger - keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber sind hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlangt der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich ist er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22821
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.