21.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil03.06.2016

Selbstständiger Versi­che­rungs­makler ist bei Anbindung an Maklerpool renten­versicherungs­pflichtigMakler ist wirtschaftlich von Maklerpool abhängig und somit sozial schutzbedürftig

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass für einen selbstständigen Versi­che­rungs­makler, der an einen Maklerpool angebunden ist, Renten­versicherungs­pflicht besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist selbstständiger Versi­che­rungs­makler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versi­che­rungs­un­ter­nehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sogenannten Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für den Kläger u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versi­che­rungs­ge­sell­schaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und ihm diverse Verwal­tungs­a­r­beiten abnimmt. Der Träger der Rentenversicherung stufte den Kläger daher als renten­ver­si­che­rungs­pflichtig ein.

Makler bedarf wie abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat diese Einschätzung - wie schon das Sozialgericht Landshut - bestätigt. Selbstständige sind in der Renten­ver­si­cherung versi­che­rungs­pflichtig, wenn sie - wie der Kläger - keinen versi­che­rungs­pflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber sind hier nicht die vielen Endkunden des Versi­che­rungs­maklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür ist, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig ist. Durch den Maklerpool erlangt der Kläger Zugang zu den einzelnen Versi­che­rungs­ge­sell­schaften. Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich ist er auch auf die Erledigung der Verwal­tungs­a­r­beiten durch diesen angewiesen. Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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