29.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
29.01.2025  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 21224

Drucken
Urteil16.06.2015Bayerischer VerfassungsgerichtshofVf. 12-VII-14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 409Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 409
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil16.06.2015

Kappungsgrenze von 15 % bei Mieterhöhungen in mehreren Bayerischen Städten zulässigHerabgesetzte Kappungsgrenze mit bayerischer Verfassung vereinbar

Der Bayerische Verfassungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Regelung, wonach in 89 bayerischen Städten und Gemeinden die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen 15 % beträgt, nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach § 558 Abs. 3 BGB dürfen Wohnungsmieten innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20 % erhöht werden (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz beträgt 15 %, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Die Landes­re­gie­rungen werden ermächtigt, die Gebiete mit Wohnungsmangel durch Rechts­ver­ordnung zu bestimmen. Auf dieser Grundlage hat die Bayerische Staatsregierung die mit der Popularklage angegriffene Regelung erlassen; danach gilt in 89 bayerischen Städten und Gemeinden eine auf 15 % herabgesetzte Kappungsgrenze.

Antragsteller rügt Eingriff in Eigen­tums­grund­rechte und Verstoß gegen das Willkürgebot

Mit der Popularklage rügt der Antragsteller, die Herabsetzung der Kappungsgrenze stelle einen Eingriff in das Eigen­tums­grundrecht (Art. 103 BV) der Vermieter dar, der verfas­sungs­rechtlich nicht gerechtfertigt sei. In welchen Städten und Gemeinden Wohnungsmangel herrsche, sei ohne gebietsbezogene Ermittlungen bestimmt worden. Auch die Kündi­gungs­be­schränkung nach § 577 a BGB bei Wohnungs­um­wandlung gelte für Wohnungs­man­gel­gebiete. Trotzdem seien die Gebiete nicht identisch. Daraus ergebe sich auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Da die angegriffene Regelung die bundes­recht­lichen Schranken des § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB nicht beachte, sei das Rechts­s­taats­prinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verletzt.

Kappungsgrenze verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung

Der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof wies die Popularklage jedoch ab. Die Regelung des § 1 b i. V. m. Anlage 2 WoGeV, wonach in den aufgeführten 89 Städten und Gemeinden die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen 15 % beträgt, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.

Bundes­rechtliche Ermäch­ti­gungs­grundlage verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Der Antragsteller hat Zweifel geäußert, ob die der angefochtenen Regelung zugrunde liegende Ermächtigung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wären § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB grund­ge­set­z­widrig, so würde der angegriffenen Norm eine Ermäch­ti­gungs­grundlage fehlen; sie verstieße gegen das Rechts­s­taats­prinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Über die Frage der Grund­ge­setz­mä­ßigkeit der bundes­recht­lichen Vorschriften des § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB könnte der Verfas­sungs­ge­richtshof allerdings nicht selbst entscheiden. Käme er zu der Überzeugung, dass die Ermäch­ti­gungs­grundlage gegen das Grundgesetz verstößt, müsste er gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts einholen. Zu einer solchen Vorlage besteht aber kein Anlass, weil nicht ersichtlich ist, dass die bundes­rechtliche Ermäch­ti­gungs­grundlage des § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist.

Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 % soll starkes Ansteigen der Mieten im Vergleichs­mie­ten­ver­fahren verhindern

In der Popularklage finden sich keine hinreichenden Ansätze für eine Verletzung der Bestands­ga­rantie des Eigentums. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht schon dann infrage gestellt, wenn nicht die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt erzielt werden kann. Hinzu kommt, dass die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schran­ken­be­stimmung umso weiter ist, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Ziel der Kappungsgrenze von 20 % und insbesondere auch ihrer Absenkung auf 15 % in Wohnungs­man­gellagen, die regelmäßig in Ballungs- und Verdich­tungs­räumen zu finden sind, ist es, ein zu starkes Ansteigen der Mieten im Vergleichs­mie­ten­ver­fahren zu verhindern.

Verfahren bei der Gebietsauswahl stellt hinreichenden Bezug zu örtlichen Verhältnissen her

Das Rechts­s­taats­prinzip ist auch nicht wegen eines offen­sicht­lichen und schwerwiegenden Widerspruchs des § 1 b i. V. m. Anlage 2 WoGeV zur Ermäch­ti­gungs­grundlage (§ 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB) oder zu weiteren damit im Zusammenhang stehenden bundes­recht­lichen Vorschriften des Mietrechts verletzt. Das Verfahren bei der Gebietsauswahl stellt einen hinreichenden Bezug zu den örtlichen Verhältnissen her. Nachdem sich die Vorauswahl grundsätzlich auf Städte und Gemeinden in Ballungs- oder Verdich­tungs­räumen bezog, wurde diesen in einem zweiten Schritt Gelegenheit gegeben, im Rahmen von Aufnah­mean­trägen die jeweilige Wohnungs­ma­rkt­si­tuation als Selbst­ein­schätzung im Einzelfall näher dazulegen. Dabei bestand bei Bedarf auch die Möglichkeit, auf Teile einer Kommune bezogen zu argumentieren. Dass für die Beurteilung der Wohnungs­man­gellage zwin­gend eine Differenzierung nach Gemeindeteilen erforderlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass gegen die sich anschließende Prüfung der Staatsregierung rechts­s­taatliche Bedenken zu erheben wären.

Gericht verneint Verletzung der Eigen­tums­grund­rechte

Die vom Antragsteller erhobenen Grund­rechtsrügen haben ebenfalls keinen Erfolg. Das Eigen­tums­grundrecht (Art. 103 Abs. 1 BV) umfasst auch das Recht, Immobilien durch Vermietung wirtschaftlich zu nutzen. Die angegriffene Regelung stellt jedoch eine Inhalts- und Schran­ken­be­stimmung gemäß Art. 103 Abs. 2, Art. 158 Satz 1 BV dar, die dieses Recht zulässigerweise einschränkt. Der Normgeber hat insoweit von der ihm durch die bundes­rechtliche Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB eingeräumten Regelungs­be­fugnis Gebrauch gemacht. Die Aufnahme bestimmter Kommunen in die Anlage 2 zu § 1 b WoGeV dient der Konkretisierung der Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Inwieweit die Aufnahme einzelner Kommunen in die Anlage 2 sachwidrig sein könnte mit der Folge, dass keine verfas­sungs­rechtlich zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums gegeben wäre, wird weder in der Popularklage nachvollziehbar dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

Festlegung der Wohnungs­man­gel­gebiete nicht zu beanstanden

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf das Grundrecht der Handlungs­freiheit (Art. 101 BV) rügt, der Verord­nungsgeber habe unterstellt, dass jede Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern per se ein Wohnungs­man­gel­gebiet sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine Einwohnerzahl von mindestens 50.000 war lediglich eines der – plausiblen – Kriterien dafür, dass eine Stadt im Normge­bungs­ver­fahren förmlich beteiligt wurde. Die Auswah­l­ent­scheidung hat der Verord­nungsgeber auf der Grundlage eines mehrfach gestuften Verfahrens erst nach zwei weiteren, auf einen Ausgleich der betroffenen Rechts­po­si­tionen von Mietern und Vermietern zielenden Verfah­rens­schritten sachlich vertretbar getroffen. Eine gravierende Störung des Verhand­lungs­gleich­ge­wichts zwischen den Mietver­trags­parteien ist daher nicht zu belegen. Es werden auch nicht alle bayerischen Städte mit über 50.000 Einwohnern von der angegriffenen Regelung erfasst.

Kein Verstoß gegen das Willkürgebot

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nicht ersichtlich. Aus einzelnen gleich formulierten Tatbe­stands­merkmalen zur Wohnungs­man­gellage in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kappungsgrenze) und in § 577 a Abs. 2 Satz 1 BGB (Kündi­gungs­be­schränkung bei Wohnungs­um­wandlung) ist nicht zwingend zu folgern, dass die danach jeweils möglichen Verord­nungs­re­ge­lungen für dieselben Gebiete gelten müssten. Die Regelungen in anderen Bundesländern sind für die Beurteilung der angegriffenen Vorschrift nicht relevant, weil dort andere Normgeber handeln. Die Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer landes­recht­lichen Norm kann grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil andere Bundesländer keine vergleichbaren Regelungen getroffen haben. Im Übrigen ist die landes­rechtliche Regelungs­be­fugnis vorliegend von den örtlichen Verhältnissen auf dem Mietwoh­nungsmarkt abhängig, die naturgemäß sehr unterschiedlich sind.

Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21224

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI