Dokument-Nr. 9357
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss04.01.2010
Bayerischer VGH: Keine beliebigen Erleichterungen für Behinderte beim BegabtenabiturBehinderter Prüfling darg im Vergleich zu Mitprüflingen nicht unangemessen bevorzugt werden
Behinderte, die an Prüfungen teilnehmen, haben Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen zum Ausgleich „technischer“, behinderungsbedingter Nachteile. Ein solcher Nachteilsausgleich kann zum Beispiel in Form von Schreibzeitverlängerungen oder Zulassung technischer Hilfsmittel gewährt werden. Die behinderungsbedingten Ausgleichsmaßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Privilegierung zulasten der Chancengleichheit der Mitprüflinge führen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
In vielen Prüfungsordnungen sind Nachteilsausgleichsmaßnahmen für Behinderte vorgesehen. Aber auch wenn Prüfungsordnungen keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu enthalten, entspricht die Gewährung von angemessenem Nachteilsausgleich ungeschriebenen prüfungsrechtlichen Grundsätzen.
Behinderung darf nicht zulasten der Chancengleichheit anderer Prüflinge überkompensiert werden
In einem Streitverfahren entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs dennoch zum Nachteil eines sehbehinderten Prüflings aus München. Es darf nämlich die Behinderung nicht zulasten der Chancengleichheit der anderen Prüflinge überkompensiert werden und dazu führen, dass der behinderte Prüfling im Vergleich zu seinen Mitprüflingen unangemessen bevorzugt wird. Eine unangemessene Überkompensation kann zum Beispiel der Ersatz von schriftlichen Prüfungen durch mündliche sein, wenn die Prüfungsordnung zwingend schriftliche Prüfungen vorsieht.
Nachteilsausgleich gilt nur für Prüfung an sich nicht für Vorbereitungszeit
Auch beschränkt sich der Nachteilsausgleich auf die Durchführung der Prüfung selbst. Kein Nachteilsausgleich wird für die Vorbereitung gewährt. Diese fällt allein in den Verantwortungsbereich des Prüflings. So hatte hier der Sehbehinderte keinen Anspruch gegen das Prüfungsamt, dass ihm im Wege des Nachteilsausgleichs zur Vorbereitung der Prüfung Tutoren an die Seite gestellt oder CD-Roms mit Sprachfunktion über den Prüfungsstoff zur Verfügung gestellt wurden. Auch weitere, von ihm verlangte Erleichterungen während der Prüfung habe das Prüfungsamt zu Recht abgelehnt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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