15.11.2024
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Dokument-Nr. 9357

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Beschluss04.01.2010Bayerischer VerwaltungsgerichtshofAz. 7 CE 09.2900
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss04.01.2010

Bayerischer VGH: Keine beliebigen Erleichterungen für Behinderte beim BegabtenabiturBehinderter Prüfling darg im Vergleich zu Mitprüflingen nicht unangemessen bevorzugt werden

Behinderte, die an Prüfungen teilnehmen, haben Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen zum Ausgleich „technischer“, behin­de­rungs­be­dingter Nachteile. Ein solcher Nachteils­aus­gleich kann zum Beispiel in Form von Schreib­zeit­ver­län­ge­rungen oder Zulassung technischer Hilfsmittel gewährt werden. Die behin­de­rungs­be­dingten Ausgleichs­maß­nahmen dürfen jedoch nicht zu einer Privilegierung zulasten der Chancen­gleichheit der Mitprüflinge führen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

In vielen Prüfungs­ord­nungen sind Nachteils­aus­gleichs­maß­nahmen für Behinderte vorgesehen. Aber auch wenn Prüfungs­ord­nungen keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu enthalten, entspricht die Gewährung von angemessenem Nachteils­aus­gleich ungeschriebenen prüfungs­recht­lichen Grundsätzen.

Behinderung darf nicht zulasten der Chancen­gleichheit anderer Prüflinge überkompensiert werden

In einem Streitverfahren entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshofs dennoch zum Nachteil eines sehbehinderten Prüflings aus München. Es darf nämlich die Behinderung nicht zulasten der Chancengleichheit der anderen Prüflinge überkompensiert werden und dazu führen, dass der behinderte Prüfling im Vergleich zu seinen Mitprüflingen unangemessen bevorzugt wird. Eine unangemessene Überkom­pen­sation kann zum Beispiel der Ersatz von schriftlichen Prüfungen durch mündliche sein, wenn die Prüfungsordnung zwingend schriftliche Prüfungen vorsieht.

Nachteils­aus­gleich gilt nur für Prüfung an sich nicht für Vorbe­rei­tungszeit

Auch beschränkt sich der Nachteils­aus­gleich auf die Durchführung der Prüfung selbst. Kein Nachteils­aus­gleich wird für die Vorbereitung gewährt. Diese fällt allein in den Verant­wor­tungs­bereich des Prüflings. So hatte hier der Sehbehinderte keinen Anspruch gegen das Prüfungsamt, dass ihm im Wege des Nachteils­aus­gleichs zur Vorbereitung der Prüfung Tutoren an die Seite gestellt oder CD-Roms mit Sprachfunktion über den Prüfungsstoff zur Verfügung gestellt wurden. Auch weitere, von ihm verlangte Erleichterungen während der Prüfung habe das Prüfungsamt zu Recht abgelehnt.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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