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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil22.07.2011

Bayerischer VGH: Schächten für muslimisches Opferfest unter dem Gesichtspunkt der Religi­o­ns­freiheit erlaubtSchlachtung von mehr als 100 Schafen jedoch nicht nachvollziehbar

Einem Metzger hätte das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen in begrenztem Umfang stattgegeben werden müssen. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger für das muslimische Opferfest im Jahre 2008 die nach Tierschutzrecht erforderliche Genehmigung von ca. 100 bis 200 Schafen beantragt.

Verwal­tungs­gericht: Voraussetzung aus tierschutz­recht­lichen Gründen nicht gegeben

Anders als in den Vorjahren, in denen er eine Genehmigung für 40 bzw. 100 Schafe erhalten hatte, hatte ihm das Landratsamt dies nun versagt. Auch das Verwal­tungs­gericht hat die Voraussetzungen aus tierschutz­recht­lichen Gründen nicht als gegeben angesehen; der Kläger könne auf die Möglichkeit einer Elektro­kurz­zeit­be­täubung verwiesen werden.

Bayerischer VGH: Grundrecht der Religi­o­ns­freiheit muss berücksichtigt werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden schließlich, dass dem Kläger jedenfalls für das Schächten von 100 Schafen auch im Jahr 2008 eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung hätten die nachvollziehbar dargelegten religiösen Gründe des Klägers aus verfas­sungs­recht­lichen Erwägungen (Grundrecht der Religi­o­ns­freiheit) berücksichtigt werden müssen. Jedoch blieb der Antrag des Klägers, mehr als 100 Schafe schächten zu dürfen, auch nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs erfolglos. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass dafür sein Schlachtbetrieb auch über die entsprechende Kapazitäten verfüge.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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