21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss26.11.2009

Türkischer Metzger erhält keine Erlaubnis zum SchächtenHohe Anforderungen für eine Ausnah­me­ge­neh­migung zum Schächten

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat die Beschwerden eines türkischen Vereins sowie eines türkischen Metzgers gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zum Schächten für das Operfest (Kurban Bayram vom 27. bis 28. November 2009) im Wege einstweiliger Anordnungen abgelehnt. Der BayVGH hat damit die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts München im Ergebnis bestätigt.

Nach dem Tierschutz­gesetz dürfe ein warmblütiges Tier grundsätzlich nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sei. Eine Ausnahme davon dürfe nur genehmigt werden, wenn es erforderlich sei, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religi­o­ns­ge­mein­schaften zu entsprechen, denen das Schächten zwingend vorgeschrieben oder der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagt sei. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setze voraus, dass der jeweilige Antragsteller konkret darlege, dass er einer Gruppe von Menschen angehöre, die eine gemeinsame Glaubens­über­zeugung verbinde und die für sich die zwingende Notwendigkeit, des betäubungslosen, rituellen Schächtens als anerkannte bindende Verhaltensregel betrachte.

Antragsteller hat Voraussetzungen für Ausnah­me­ge­neh­migung nicht ausreichend dargelegt

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nach Auffassung des BayVGH nicht ausreichend dargelegt. Dazu seien allgemeine Ausführungen und Zitate von Koranstellen nicht ausreichend. Vielmehr gehöre eine konkrete Beschreibung sowohl des religiösen Lebens der Mitglieder der Gemeinschaft als auch der Ausübung ihrer Religionspraxis dazu. Darüber hinaus müssten bezogen auf die konkreten Abnehmer des Fleischs die religiöse Bedeutung der rituellen Handlung des Schächtens und des Opferns oder Verspeisens des geschächteten Fleischs, sowie die religiösen Konsequenzen für den Fall, dass das Schächten nicht erlaubt werde, dargelegt werden. Griffen die Mitglieder der Gemeinschaft nur für einzelne Anlässe (Opferfest) auf das Fleisch geschächteter Tiere zurück, verzehrten sonst aber Fleisch von betäubt geschlachteten Tieren, bestehe innerhalb dieser Gemeinschaft kein bindendes Schächtgebot. Der Schlachtung und dem Verzehr nicht betäubter Tiere ausschließlich zu besonderen Anlässen lägen weniger religiöse, sondern eher traditionelle Motive zugrunde.

Quelle: ra-online, Bayerische Verwaltungsgerichtshof

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