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Dokument-Nr. 10149

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.07.2010

Zustimmung zur Widmung eines Privatwegs in einen Eigentümerweg auch noch nach 15 Jahren bindendEinwilligung in Widmung ist öffentlich-rechtliche Willen­s­er­klärung, die grundsätzlich nicht widerrufen werden kann

Beantragen ein Bauträger und die Miteigentümer einer Wohnanlage bei der Gemeinde einen Privatweg unwiderruflich in einen Eigentümerweg umzuwidmen, ist diese Widmung auch dann bindend, wenn die Gemeinde die Widmung tatsächlich erst 15 Jahre später vornimmt. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Wohnungseigentümer in einer größeren Wohnanlage in der Gemeinde Unterföhring und außerdem Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem der Weg zur Erschließung der Anlage verläuft. Bereits 1994 hatten der Bauträger, der die Anlage errichtete, und die damaligen Miteigentümer bei der Gemeinde beantragt, den Privatweg unwiderruflich in einen Eigentümerweg nach Art. 53 BayStrWG umzuwidmen. Die Gemeinde nahm diese Widmung jedoch erst sehr viel später im Jahre 2009 vor, da der Weg teilweise abweichend vom Bebauungsplan errichtet worden war. Diese Widmung wollten die Kläger verhindern; sie fanden jedoch bereits in einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung keine Mehrheit für ihr Anliegen.

Gegen die Widmung gerichtete Klage der Eigentümer bleibt erfolglos

Ihre gegen die Widmung gerichtete Klage haben sowohl das Verwal­tungs­gericht als auch der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof abgewiesen. Die Zustimmung zur Widmung sei eine öffentlich-rechtliche Willen­s­er­klärung, die in entsprechender Anwendung von § 130 BGB grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden könne, wenn sie der zuständigen Behörde zugegangen sei. Der Bindung eines Rechts­nach­folgers an diese – noch nicht umgesetzte – Erklärung stehe auch nicht der Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG entgegen. Denn der Gesetzgeber habe in vielen Fällen festgelegt, dass im Interesse der Rechts­si­cherheit eine Bindung eintrete, wenn zumindest beim Zugang der Erklärung der Erklärende noch verfü­gungs­be­rechtigt war. Selbst bei einer an sich widerruflichen Erklärung hätte der Widerruf jedenfalls vor dem Zugang erfolgen müssen.

Zustimmung hätte nur durch alle Miteigentümer gemein­schaftlich widerrufen werden können

Im Übrigen hätten im vorliegenden Fall nur alle Miteigentümer gemein­schaftlich die Zustimmung widerrufen können. Die Mehrheit der Eigentümer habe sich jedoch gegen einen Widerruf ausgesprochen.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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