15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.08.2012

Öffnung des Sonder­flug­hafens Oberpfaf­fenhofen für Geschäfts­flieger rechtmäßigBayerischer VGH erklärt Änderungs­ge­neh­migung des Luftamtes für rechtmäßig

Die Öffnung des Sonderflughafen Oberpfaf­fenhofen für Geschäfts­verkehr ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof und wies damit die Berufung zweiter Gemeinden und sowie von privaten Anliegern zurück.

Im zugrunde liegenden Streitfall ließ die Regierung von Oberbayern (Luftamt Süd) durch eine Änderungs­ge­neh­migung vom 23. Juli 2008 die Öffnung des Sonder­flug­hafens Oberpfaf­fenhofen für Geschäfts­flieger zu. Luftrechtlich genehmigt ist damit im Wesentlichen der so genannte „qualifizierte Geschäfts­rei­se­flug­verkehr“, beschränkt auf maximal 9.725 Flugbewegungen pro Jahr und eine Startmasse von höchstens 25 Tonnen pro Flugzeug. Ferner werden eine geringfügige Erweiterung des Flugbetriebs an den Wochenenden und Feiertagen sowie bestimmte Segmente des Strecken­luft­verkehrs mit Hubschraubern bis zu 5 Tonnen Gewicht zugelassen.

Verwal­tungs­gericht legt Luftamt Maßnahmen zur Einhaltung eines Lärmpegels auf

Die gegen die Änderungs­ge­neh­migung gerichteten Klagen zweier Gemeinden sowie von mehreren privaten Anliegern wies der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ab und gab damit den Berufungen der Flugha­fen­be­treiberin gegen die erstin­sta­nz­lichen Urteile des Verwal­tungs­ge­richts München statt. Das Verwal­tungs­gericht hatte das Luftamt verpflichtet, Maßnahmen zur Einhaltung eines Lärmpegels von 60 dB(A) – gemessen jeweils außen an den betroffenen Anwesen – anzuordnen, wobei der bereits zugelassene Flugverkehr zu berücksichtigen gewesen wäre.

Begriff des „qualifizierten Geschäfts­rei­se­flug­verkehrs“ hinreichend bestimmt

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ist der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nicht gefolgt. Die vom Erstgericht getroffene Regelung hätte die Anordnung eines weitergehenden aktiven Lärmschutzes zum Ergebnis gehabt. Das hätte wohl eine geringere Zahl zulässiger Flugbewegungen bedeutet. Wie das Verwal­tungs­gericht ist der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof allerdings davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der Erteilung der Änderungs­ge­neh­migung vom 23. Juli 2008 abzustellen sei. Damit komme es auf spätere Einschränkungen des Flugbetriebs für den Sonderflughafen Oberpfaf­fenhofen durch eine Änderung des Landes­ent­wick­lungs­pro­gramms nicht an. Auch die Annahme eines Bedarfs für die Ausweitung des Flugverkehrs sei nicht zu beanstanden. Der Begriff des „qualifizierten Geschäfts­rei­se­flug­verkehrs“ sei hinreichend bestimmt.

Lärmschutz ausreichend

Was den Lärmschutz angehe, sei grundsätzlich von einem Schutzniveau von 65 dB(A) für Bestands­flughäfen auszugehen. Es sei aber vom Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof nicht zu beanstanden, dass das Luftamt Süd zugunsten der Fluglärm­be­troffenen von einem Schutzniveau von 60 dB(A) ausgegangen sei und dabei auch die konkrete Schutz­wür­digkeit der betroffenen Gebiete einschließlich der Vorbelastung berücksichtigt habe. Die Flugha­fen­be­treiberin sei überdies bereit gewesen, den Wert von 60 dB(A) sowie die Beschränkung der Zahl der Flugbewegungen zu akzeptieren. Weitergehende Ansprüche der Kläger hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof abgewiesen. Es sei rechtmäßig, dass die behördliche Abwägung zwischen den Lärmschutz­be­langen der Anlieger und den für die Erweiterung des Flugbetriebs sprechenden Belangen zur Anordnung passiven (baulichen) Schallschutzes und nicht zur Anordnung weiterer aktiver Schall­schutz­maß­nahmen (Flugbe­schrän­kungen) geführt habe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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