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Dokument-Nr. 9468

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss31.03.2010

VG Berlin: Abbau flugtechnischer Anlagen am Flughafen Tempelhof vorerst weiterhin zulässigDenkmal­ge­schützes Hauptgebäude und überdachtes Vorfeld bleiben unverändert bestehen

Die flugtechnischen Anlagen am Flughafen Tempelhof dürfen vorerst abgebaut werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin und wies einen Eilantrag mit der mehrere Antragsteller einstweilen hatten erreichen wollen, den Abbau flugtechnischer und sonstiger Anlagen auf dem Gesamtkomplex des Flughafens Tempelhof zu stoppen, zurück.

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, ein Abbau dürfe nicht erfolgen, bevor nicht das vom "Verein Volks­ge­setz­gebung e.V." initiierte "Volksbegehren für das Weltkulturerbe Tempelhof und mehr Transparenz in der Politik" durchgeführt und - bei erfolgreicher Durchführung - umgesetzt worden sei. Ziel des Volksbegehrens ist die Einführung eines Gesetzes, nach dem der Zentra­l­flughafen Berlin Tempelhof als Denkmal von nationalem und internationalem Rang in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz stehen soll; weiterhin soll sich das Land Berlin bei der UNESCO für eine Ernennung des Flughafens Tempelhof zum Weltkulturerbe einsetzen.

Unveränderte Erhaltung der nicht denkmal­ge­schützten Bereiche nicht zwingend erforderlich

Das Verwal­tungs­gericht Berlin ist der Argumentation der Antragsteller nicht gefolgt. Es sei nicht zu erkennen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Wahrung und zur effizienten Durchsetzung der denkma­l­pfle­ge­rischen Belange, auf die sich die Antragsteller berufen hatten, erforderlich sei. Das Hauptgebäude des Flughafens Tempelhof und das überdachte Vorfeld seien unstreitig bereits Denkmale im Sinne des Berliner Denkmal­schutz­ge­setzes. Veränderungen dieses Denkmalbereichs seien nicht beabsichtigt. Demgegenüber seien zwar die weiteren Flächen des Flugha­fen­ge­ländes einschließlich der flugtechnischen und sonstigen Anlagen nicht als Denkmal anerkannt. Die unveränderte Erhaltung dieser Anlagen und Einrichtungen sei aber nicht zwingend erforderlich, um das Anliegen der Antragsteller zu wahren. Zwar seien im Zuge der Vorbereitungen zur Öffnung des Flugha­fen­ge­ländes am 8. Mai 2010 Siche­rungs­maß­nahmen durchgeführt und einzelne Anlagen abgebaut worden. Die demontierten Objekte, insbesondere die Beleuch­tungs­ein­rich­tungen der Flugfeld­be­feuerung, würden aber sichergestellt, eingelagert und dokumentiert, bis über die Nachnutzung des Geländes endgültig entschieden werde. Durch den Rückbau der Flugfeld­be­feuerung und die weiteren Maßnahmen, zu denen der Antragsgegner nach der Entwidmung des Flughafens im Jahr 2007 grundsätzlich befugt sei, würden mithin keine vollendeten, nicht mehr rückgängig zu machenden Tatsachen geschaffen.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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