14.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil30.09.2009

Ortsumgehung darf bei nur unerheblichen Beein­träch­ti­gungen eines FFH-Gebietes und vertretbaren Lärmbe­läs­ti­gungen gebaut werdenBayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof erlaubt Bau der Westtangente Rosenheim (B 15)

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat sämtliche noch verbliebenen Klagen gegen die Westtangente Rosenheim abgewiesen. Kläger waren der Bund Naturschutz in Bayern e.V., durch die Zerschnei­dungs­wirkung der Straße betroffene Land- und Forstwirte sowie Anlieger, die Belästigungen vor allem durch Lärm befürchten.

Gegenstand der Klagen war ein Planfest­stel­lungs­be­schluss der Regierung von Oberbayern vom 16. September 2005. Die geplante ca. 11 km lange Ortsumgehung im Zuge der B 15 soll etwa 2 km westlich des Inntaldreiecks an der A 8 beginnen und nördlich von Rosenheim in die bestehende B 15 einmünden. Die Straße soll u.a. das als europäisches Natur­schutz­gebiet (sog. FFH-Gebiet) gemeldete Tal der Kalten und des Kaltenbachs auf einer weit gespannten Brücke überqueren.

Sachver­stän­di­gen­gut­achten über Ausmaß der Einwirkungen des Straßenbaus

Nach Durchführung einer Ortsbe­sich­tigung im September 2007 und mündlichen Verhandlungen im September 2008 erhob der zuständige 8. Senat des BayVGH Sachver­stän­di­gen­beweis durch einen Landschafts­a­r­chi­tekten über das räumliche Ausmaß des betroffenen Teils des FFH-Gebiets im Tal der Kalten sowie über die Einwirkungen des Straßen­bau­vor­habens auf die betroffenen Flächen. Parallel dazu änderte die Straßen­bau­ver­waltung in zweifacher Hinsicht ihre Planung (ein Wirtschaftsweg sowie ein Brückenpfeiler wurden verlegt, ein weiterer Brückenpfeiler fiel weg). Deshalb beendete ein größerer Teil der privaten Kläger das Klageverfahren.

Heine erhebliche Beein­träch­tigung des FFH-Gebiets zu erwarten

In der mündlichen Verhandlung über die verbliebenen Klagen am 23. September 2009 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten und die Streitsache wurde erneut mit den Beteiligten erörtert. Für die Abweisung der Klagen war nach Auffassung des zuständigen Senats vor allem maßgeblich, dass keine erhebliche Beein­träch­tigung des FFH-Gebiets zu erwarten sei und die privaten Kläger ebenfalls keine unzulässigen Eingriffe in ihre Rechts­po­si­tionen aufgezeigt hätten.

Einschlägige Bagatellgrenzen nicht überschritten

Die Überspannung des Kaltentales mittels der geplanten Brücke führe nach der zweimaligen Änderung der Planung nur zu Beein­träch­ti­gungen, die unterhalb der einschlägigen Bagatellgrenzen lägen. Die planende Behörde habe die mit dem Straßen­bau­vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft, die Flächenverluste für Land- und Forstwirte und die Lärmbe­läs­ti­gungen für Anlieger zutreffend gesehen und vertretbar abgewogen. Im Hinblick auf gesetzliche Entschä­di­gungs­leis­tungen und gesetzliche Ansprüche auf aktiven und passiven Lärmschutz habe sie aber den Belangen des Straßenbaus den Vorrang einräumen dürfen, zumal die Entlastung der Stadt Rosenheim vom Durch­gangs­verkehr in hohem Maße dem Wohl der Allgemeinheit diene.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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