21.11.2024
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Dokument-Nr. 5738

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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.03.2008

Bundes­ver­wal­tungs­gericht genehmigt Weiterbau der A 44Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) unterliegt in jahrelangem Rechtsstreit gegen das Land Hessen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat die Klage eines Natur­schutz­vereins gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 im Bereich der Stadt Hessisch Lichtenau im Wesentlichen abgewiesen. Mit dem Projekt soll eine Lücke auf der Autobahn­ver­bindung Rhein/Ruhr – Kassel – Dresden geschlossen werden. Nördlich von Hessisch Lichtenau durchschneidet die Trasse der geplanten Autobahn teils in Tunnel-, teils in Tieflage das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH-Gebiet) "Lichtenauer Hochland".

Einer ersten Klage des Natur­schutz­vereins gegen die Planung hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Jahr 2001 wegen unzureichender Berück­sich­tigung möglicher Planung­s­al­ter­nativen stattgegeben. Aufgrund eines ergänzenden Verfahrens erließ das beklagte Land einen Änderungs- und Ergän­zungs­be­schluss, mit dem im Interesse des Gebietsschutzes Änderungen des Vorhabens planfest­ge­stellt wurden, ohne von der gewählten Nordtrasse abzurücken.

Im Mittelpunkt des erneuten Klageverfahrens standen die Fragen, ob das modifizierte Vorhaben mit den Erhal­tungs­zielen des Schutzgebiets verträglich ist oder ob es im Falle seiner Unver­träg­lichkeit jedenfalls aufgrund einer sogenannten Abwei­chungs­ent­scheidung zugelassen werden durfte; letzteres setzt voraus, dass das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist und keine zumutbaren Trasse­n­al­ter­nativen zur Verfügung stehen. Die erste Frage verneinte das Gericht für die zu den Erhal­tungs­zielen des Gebiets gehörenden Pfeifen­gras­wiesen und Mageren Flachland-Mähwiesen. Trotz angeordneter Schutzmaßnahmen verblieben vernünftige Zweifel, ob durch die beim Betrieb der Autobahn zu erwartenden Stick­stoff­be­las­tungen die Pfeifen­gras­wiesen nicht erheblich beeinträchtigt würden. Außerdem sei von einer erheblichen Beein­träch­tigung der Flachland-Mähwiesen durch dauerhafte Fläche­n­i­n­an­spruchnahme dieses Lebensraums und betrie­bs­be­dingte Stick­stof­fe­inträge auszugehen. Der gleichfalls dem Gebietsschutz unterfallende Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling werde dagegen durch Verluste und Durchschneidung von Teilen seiner Habitatfläche nicht erheblich beeinträchtigt.

Die wegen der genannten Gebiets­be­ein­träch­ti­gungen zur Zulassung des Vorhabens erforderliche, von der Planfest­stel­lungs­behörde hilfsweise getroffene Abwei­chungs­ent­scheidung ließ das Gericht unbeanstandet. Der Beklagte habe die gebotene Abwägung zwischen den für das Vorhaben geltend gemachten Gründen des öffentlichen Interesses und den gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes in der mündlichen Verhandlung durch eine weitere Ergänzung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses rechtlich einwandfrei nachgeholt. Weder die südlich noch die anderen nördlich von Hessisch Lichtenau in Betracht kommenden Trassen­va­rianten erschienen dem Senat als zumutbare Alternativen. Ausgleichs­maß­nahmen zur Sicherung des Europäischen Netzes "Natura 2000", die eine weitere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abwei­chungs­ent­scheidung seien, habe der Planfest­stel­lungs­be­schluss in seiner Endfassung im gebotenen Umfang angeordnet. Beanstandet hat das Gericht lediglich eine Regelung zur Bewirtschaftung der betroffenen Wiesen, die mit zusätzlichen Risiken für deren Erhaltung verbunden gewesen wäre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/08 des BVerwG vom 12.03.2008

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