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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss22.04.2014

Gesichts­schleier: Bayerische Schulen dürfen gesichts­verhüllenden Schleier verbietenBayVGH zur gesichts­verhüllenden Verschleierung im Unterricht / Verbot des Gesichts­schleiers an Berufsschule rechtens

Das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufs­o­ber­schule einen gesichts­verhüllenden Schleier zu tragen, begrenzt nicht in unzulässiger Weise das Recht der Religi­o­ns­ausübung. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof nunmehr in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Im hier vorliegenden Fall war die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufs­o­ber­schule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichts­ver­hüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.

Glaubens­freiheit durch staatliches Bestim­mungsrecht im Schulwesen beschränkt

Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichts­ver­hül­lenden Schleiers verzichtet, ist nach Auffassung des BayVGH mit dem Grundrecht auf Glaubens­freiheit vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaubens­freiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstehen. Zwar werde die Glaubens­freiheit vorbehaltlos gewährt, jedoch werde sie beschränkt durch das staatliche Bestim­mungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme. Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubens­über­zeugung auszurichten, könne insoweit beschränkt werden, als religiös bedingte Verhal­tens­weisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erzie­hungs­auftrags in einer Weise behinderten, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen könne.

Nonverbale Kommunikation, wie Mimik und Gestik, durch gesichts­ver­hüllende Verschleierung nicht möglich

In zulässiger Weise sei der Grundsatz offener Kommunikation der Unter­richts­ge­staltung im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft zu Grunde gelegt worden. Die offene Kommunikation im Unterricht beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern sei auch auf nonverbale Elemente, wie Mimik, Gestik und die übrige sog. Körpersprache angewiesen, die zum großen Teil unbewusst ausgedrückt und wahrgenommen werde. Fehlten diese Kommu­ni­ka­ti­o­ns­elemente, sei die offene Kommunikation als schulisches Funkti­o­ns­er­for­dernis gestört. Bei gesichts­ver­hül­lender Verschleierung einer Schülerin werde eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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