Dokument-Nr. 23073
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss22.08.2016
Muslimische Schülerin darf weiterhin keinen Gesichtsschleier beim Besuch eines Abendgymnasiums tragenZur Abwägung zwischen Religionsfreiheit und Bildungsauftrag wäre persönliche Stellungnahme der Schülerin zur empfundenen Konfliktlage nötig gewesen
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz einer muslimischen Schülerin abgelehnt, der von einem Osnabrücker Abendgymnasium das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) während des Unterrichts verboten worden war. Die Antragstellerin hatte erklärt, angesichts des großen Medieninteresses nicht zum Erörterungstermin vor Gericht erscheinen zu wollen.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Muslima, wandte sich gegen den Widerruf ihrer Zulassung zum Abendgymnasium. Sie war dort durch Bescheid aus April 2016 aufgenommen worden. Diese Aufnahmeentscheidung widerrief das Abendgymnasium (Antragsgegner) jedoch, weil sich die Antragstellerin als Muslima aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, einen Niqab, einen gesichtsverhüllenden Schleier, zu tragen. Sie erklärte sich zwar bereit, ihre Identität durch Aufhebung der Verschleierung zu Unterrichtsbeginn vor einer weiblichen Beschäftigen der Schule offen zu legen, möchte aber weiterhin verschleiert am Unterricht teilnehmen. Unter diesen Bedingungen sieht sich die Schule nicht in der Lage, die Antragstellerin weiter zu unterrichten.
Verwaltungsgericht Osnabrück lehnt Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab
Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte den Antrag der Muslima auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Damit darf die Antragstellerin auch weiterhin nicht den Niqab beim Besuch des Abendgymnasiums tragen. Über die von ihr vorgelegte eidesstattliche Versicherung hinaus hätte es das Gericht zur Abwägung der von der Antragstellerin geltend gemachten Religionsfreiheit mit dem ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungsauftrag zur Entscheidungsfindung für erforderlich gehalten, dass die Antragstellerin die von ihr empfundene Konfliktlage dem Gericht gegenüber erläutert. Diese Möglichkeit hat die Frau nicht genutzt, da die Antragstellerin erklärt hatte, angesichts des großen Medieninteresses nicht zum Verhandlungstermin erscheinen zu wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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