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Dokument-Nr. 35324

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.08.2025

Keine Auskunft an die Presse über den Namen eines Straf­ver­tei­digers in einem staats­an­walt­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrenAuskunfts­in­teresse des Journalisten muss zurückstehen

Das Auskunfts­in­teresse der Presse am Namen eines Straf­ver­tei­digers kann im nicht­öf­fent­lichen staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren zurückstehen. Denn das Interesse von Beteiligten und Allgemeinheit an der Wahrung der Anonymität in diesem Verfah­rens­stadium sowie der Schutz des anwaltlichen Mandats­ge­heim­nisses können schwerer wiegen als das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Presse. Dies hat der Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden.

Nach einer Pressekonferenz von Polizei und Staats­an­walt­schaft über die Festnahme eines Tatverdächtigen wegen eines mutmaßlichen Tötungsdelikts verlangte der Antragsteller, ein Journalist einer überregionalen Boulevard-Zeitung, von der Staats­an­walt­schaft München Auskunft, wie der Straf­ver­teidiger des Tatverdächtigen heiße. Der Antragsteller verwies dabei auf eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Hamburg vom 7. April 2025 (Az. 3 Bs 20/25), in der ein entsprechender Auskunfts­an­spruch gegen eine Staats­an­walt­schaft bejaht wurde. Die Staats­an­walt­schaft München verweigerte die Auskunft unter Verweis auf das Mandan­ten­ge­heimnis. Das Verwal­tungs­gericht München lehnte einen daraufhin erhobenen Eilantrag ab.

Schutz der Nicht­öf­fent­lichkeit des straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens und das Mandats­ge­heimnis überwiegen das Auskunfts­in­teresse des Journalisten

Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung. Fraglich sei bereits, ob eine Auskunft über den Namen des Straf­ver­tei­digers vom presse­recht­lichen Auskunfts­an­spruch erfasst sei, wenn die Auskunft nicht auf eine Berich­t­er­stattung über den Anwalt, sondern auf eine Kontaktaufnahme zum Tatverdächtigen abziele. Jedenfalls überwögen der Schutz der Nicht­öf­fent­lichkeit des straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens sowie das Mandats­ge­heimnis. Das Ermittlungsverfahren beruhe lediglich auf einem Verdacht und diene der Aufklärung des Sachverhalts. In die Persön­lich­keits­rechte der an diesem Verfahren Beteiligten dürfe nur in dem Umfang eingegriffen werden, der zur Strafverfolgung nötig sei. Im nicht-öffentlichen Ermitt­lungs­ver­fahren sei somit besonders behutsam mit Personendaten umzugehen. Auch der Straf­ver­teidiger habe als Organ der Rechtspflege ein schutzwürdiges Interesse an einer Arbeit ungestört von Presseanfragen. Mit dem Mandats­ge­heimnis setze sich die Entscheidung des OVG Hamburg nicht auseinander. Die anwaltliche Verschwie­gen­heits­pflicht sei eine tragende Säule des Anwaltsberufs und die Basis für das Vertrau­ens­ver­hältnis zum Mandanten.

Keine Selbstöffnung an die Presse

Diese könnte durch eine Presseauskunft der Staats­an­walt­schaft ausgehebelt werden. Auch seien der Anwalt und sein Mandant nicht im Wege einer Selbstöffnung an die Presse herangetreten, weder vor noch nach der Presse­be­rich­t­er­stattung über die Tat bzw. das gegenständliche Auskunftsersuchen. Damit müsse das Auskunfts­in­teresse des Antragstellers im konkreten Fall zurücktreten.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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