21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 11401

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Urteil23.03.2011Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 BV 09.2512 und 7 BV 09.2513
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 483Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 483
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ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.03.2011

“MTV I want a famous face“ – Sende­zeit­be­schränkung auf Nachtzeit zulässigTV-Sendung geegnet, Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigen­ver­ant­wort­lichen und gemein­schafts­fähigen Persön­lich­keiten zu beeinträchtigen

Die Sende­zeit­be­schränkung für zwei Folgen der Sendung „MTV I want a famous face“, in denen sich junge Erwachsene Schön­heits­ope­ra­tionen unterziehen, um ihrem jeweiligen Idol ähnlich zu sehen, auf die Nachtzeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist zu Recht erfolgt. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof und gab damit der Berufung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien statt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Anbieterin des medienrechtlich genehmigten Musik­spar­ten­pro­gramms MTV. Sie klagte gegen die Sende­zeit­be­schränkung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien in Bezug auf zwei Folgen der Serie „MTV I want a famous face“, die im Juli und August 2004 zwischen 21.30 Uhr und 22.30 Uhr auf MTV ausgestrahlt wurden. Darin unterziehen sich junge Erwachsene Schön­heits­ope­ra­tionen, um ihrem jeweiligen Idol (Folge 3: Kate Winslet; Folge 4: Pamela Anderson) ähnlich zu sehen.

TV-Formate, die Schön­heits­ope­ra­tionen zu Unter­hal­tungs­zwecken zeigen, dürfen grundsätzlich nicht vor 23 Uhr ausgestrahlt werden

Der Sende­zeit­be­schränkung war eine Entscheidung der Kommission für Jugend­me­di­en­schutz der Landes­me­di­e­n­an­stalten vorangegangen, wonach TV-Formate, in denen Schön­heits­ope­ra­tionen zu Unter­hal­tungs­zwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23 Uhr gezeigt werden dürfen. Solche Sendungen könnten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. In der wichtigen Phase der Identi­täts­findung werde „jungen Zuschauern suggeriert, es komme nur auf das Äußere an und dieses sei beliebig formbar. Sie könnten den Eindruck gewinnen, dass sich Probleme der Selbstakzeptanz durch Wegschneiden, beliebiges Verkleinern und Vergrößern von Körperteilen, Absaugen oder Einspritzungen lösen lassen.“

Sende­zeit­be­schränkung zulässig

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs konnte die Bayerische Landeszentrale für neue Medien die Sende­zeit­be­schränkung auf die Bestimmungen des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag) stützen. Die Folgen 3 und 4 von „MTV I want a famous face“ seien geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigen­ver­ant­wort­lichen und gemein­schafts­fähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Zwar stehe dem Jugend­me­di­en­schutz der Landes­me­di­e­n­an­stalten bei der Anwendung des Staatsvertrags kein Beurtei­lungs­spielraum zu. Gleichwohl sei ihre sachverständige Einschätzung verbindlich, weil sie im Gerichts­ver­fahren nicht erschüttert worden sei. Dass die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) zuvor eine der beiden Folgen zur Ausstrahlung auch tagsüber für geeignet gehalten hatte, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn die Sendung sei noch verändert worden, nachdem die FSF sie in englischer Originalfassung gesehen habe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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