18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.07.2006

Fernsehsendung über Schön­heits­ope­ration darf zu jeder Tageszeit gesendet werdenVerwal­tungs­gericht erklärt Äußerungen der Kommission für Jugend­me­di­en­schutz für rechtswidrig

Auf die Klage der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) hatte das Verwal­tungs­gericht über die rechtliche Zulässigkeit von zwei Presse­mit­tei­lungen der Kommission für Jugend­me­di­en­schutz zu entscheiden. Anlass für die Ausein­an­der­setzung waren Fernseh­pro­gramme, in denen vorwiegend junge Menschen dargestellt wurden, die sich Schön­heits­ope­ra­tionen unterzogen.

Der FSF ist eine von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle und beurteilt für die privaten Rundfunk­ver­an­stalter, zu welchen Tageszeiten einzelne Sendungen aus Gründen des Jugendschutzes nicht ausgestrahlt werden dürfen. Die Kommission für Jugend­me­di­en­schutz ist ein Sachver­stän­di­gen­gremium, das für die Landes­me­di­e­n­an­stalten die Einhaltung der Jugend­schutz­be­stim­mungen überprüft; sie handelt für die jeweils zuständige Landes­me­di­e­n­anstalt.

Am 20. Juli 2004 beschloss die Kommission für Jugend­me­di­en­schutz, dass TV-Formate, in denen Schön­heits­ope­ra­tionen zu Unter­hal­tungs­zwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23 Uhr gezeigt werden dürfen. Derartige Sendungen könnten Kinder und Jugendliche nämlich in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Der Beschluss wurde in einer Presse­mit­teilung der Kommission für Jugend­me­di­en­schutz vom 21. Juli 2004 veröffentlicht.

Am 9. August 2004 entschied die Kommission für Jugend­me­di­en­schutz, dass die Ausstrahlung dreier Folgen der Serie „I want a famous face“ durch den Sender MTV, in denen u.A. zwei junge Männer durch Operationen das Aussehen von Brad Pitt erlangen wollten, vor 22 Uhr bzw. 23 Uhr gegen die Jugend­schutz­be­stim­mungen verstoßen habe. Der FSF hatte „I want a famous face“ zuvor begutachtet und entschieden, die Serie könne zu jeder Tageszeit ausgestrahlt werden. Die Kommission für Jugend­me­di­en­schutz folgte diesem Gutachten nicht und erklärte dazu in einer Presse­mit­teilung, der FSF habe die rechtlichen Grenzen des Beurtei­lungs­spielraums überschritten, da sie „unter anderem versäumt hat, eine Entwick­lungs­be­ein­träch­tigung von Kindern oder Jugendlichen nach dem Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag zu prüfen“.

Die Klage des FSF gegen den Beschluss vom 20. Juli 2004 und gegen die zitierte Passage der Presse­mit­teilung vom 9. August 2004 hatte Erfolg.

Das Verwal­tungs­gericht hat den Beschluss der Kommission für Jugend­me­di­en­schutz vom 20. Juli 2004 für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kommission für Jugend­me­di­en­schutz habe mit ihrem Beschluss den Eindruck erweckt, eine verbindliche (allgemeine) Regelung schaffen zu wollen. Dafür gebe es aber keine gesetzliche Grundlage. Allgemeine Regeln (Richtlinien) für Sende­zeit­be­schrän­kungen seien in dem einschlägigen Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag nur für Filme vorgesehen. Sende­zeit­be­schrän­kungen für sonstige Sendeformate, die der streit­ge­gen­ständliche Beschluss vom 20. Juli 2006 erfasse, dürften dagegen nur im Einzelfall und nicht wie hier für eine unbestimmte Anzahl von Sendungen ausgesprochen werden. Außerdem sei die Umschreibung der betroffenen Sendungen zu unbestimmt und damit zu weitgehend gewesen.

Das Verwal­tungs­gericht hat außerdem die von dem FSF beanstandete, wörtlich wiedergegebene Passage aus der Presse­mit­teilung vom 9. August 2004 für rechtswidrig gehalten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zitierte Passage stelle eine unwahre Tatsa­chen­be­hauptung dar. Der FSF habe die Prüfung der Serienfolgen „I wand a famous face“ anhand der gesetzlichen Bestimmungen und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Entwick­lungs­be­ein­träch­tigung von Kindern und Jugendlichen vorgenommen. Ob diese Prüfung zu einem zutreffenden Ergebnis geführt hat, sei danach nicht mehr zu prüfen gewesen.

Das Verwal­tungs­gericht hat weiter ausgeführt, die unzutreffende Behauptung sei geeignet, die Tätigkeit des FSF zu beeinträchtigen, da sie ein schlechtes Licht auf dessen Arbeitsweise werfe. Die Kommission für Jugend­me­di­en­schutz wurde deshalb außerdem verpflichtet, die Behauptung zu widerrufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/06 des VG Berlin vom 07.07.2006

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