18.10.2024
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Dokument-Nr. 29533

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Beschluss29.09.2020Bayerischer Verwaltungsgerichtshof5 ZB 19.1187
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil08.04.2019, AN 14 K 17.1894
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.09.2020

Kein Anspruch eines Bürgers auf Auskunft von Privatanschrift und Name von PolizeibeamtenAuskunft zwecks Geltendmachung von Schadens­ersatz­ansprüchen wegen behaupteten Beinaheunfalls

Möchte ein Bürger Schadens­ersatz­ansprüche wegen eines Beinaheunfalls mit einem Polizeifahrzeug geltend machen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft von Privatanschrift und Namen der Polizeibeamten zu. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bürger erhob im Jahr 2017 gegen die Polizei vor dem Verwal­tungs­gericht Ansbach Klage auf Auskunftserteilung. Er gab an, im Mai 2015 gegen 12 Uhr beinahe von einem Polizeifahrzeug überfahren worden zu sein. Er habe dabei einen Schockschaden erlitten und wolle nunmehr Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend machen. Die Polizei hatte dem Bürger vor Klagerhebung mitgeteilt, dass das betreffende Fahrzeug zwar von zwei Beamten an dem Tag genutzt worden war, dieses aber gemäß dem Fahrtenbuch nur in der Zeit von 9.40 Uhr bis 11 Uhr und von 13.45 Uhr bis 15 Uhr. Mit der Klage wollte der Bürger nunmehr Auskunft über die Privatanschrift und den Namen der Polizeibeamten, welche das Fahrzeug an dem Tag in der Zeit von 9.40 Uhr bis 11 Uhr und von 13.45 Uhr bis 15 Uhr gefahren haben sollen, erhalten. Das Verwal­tungs­gericht Ansbach wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag des Bürgers auf Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Auskunft­s­er­teilung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Dem Bürger stehe der geltend gemachte Auskunfts­an­spruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 39 BayDSG, da die Polizei nach Abs. 4 Nr. 4 generell von der Auskunfts­pflicht ausgenommen ist. Als Anspruchs­grundlage scheide ebenfalls § 59 Abs. 2 Nr. 1 PAG aus, da diese Bestimmung nicht auf die hier in Rede stehenden persönlichen Daten von Polizei­be­diensteten Anwendung finde. Das Auskunfts­be­gehren könne schließlich nicht auf einen verfas­sungs­un­mit­telbaren Auskunfts­an­spruch gestützt werden. Denn dazu fehle es an einem berechtigten Interesse an der Auskunft­s­er­teilung.

Kein berechtigtes Interesse an Auskunft­s­er­teilung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof gab zu Bedenken, dass der Bürger auch nach einer Auskunft­s­er­teilung nicht wüsste, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls gegen 12 Uhr gefahren haben soll. Zur Begründung eines berechtigten Interesses sei es auch nicht ausreichend eine Fehler­haf­tigkeit von Fahrtenbüchern entsprechend "allgemeiner Erfahrung" zu behaupten.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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