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- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil08.04.2019, AN 14 K 17.1894
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.09.2020
Kein Anspruch eines Bürgers auf Auskunft von Privatanschrift und Name von PolizeibeamtenAuskunft zwecks Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen behaupteten Beinaheunfalls
Möchte ein Bürger Schadensersatzansprüche wegen eines Beinaheunfalls mit einem Polizeifahrzeug geltend machen, steht ihm grundsätzlich kein Anspruch auf Auskunft von Privatanschrift und Namen der Polizeibeamten zu. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bürger erhob im Jahr 2017 gegen die Polizei vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage auf Auskunftserteilung. Er gab an, im Mai 2015 gegen 12 Uhr beinahe von einem Polizeifahrzeug überfahren worden zu sein. Er habe dabei einen Schockschaden erlitten und wolle nunmehr Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Polizei hatte dem Bürger vor Klagerhebung mitgeteilt, dass das betreffende Fahrzeug zwar von zwei Beamten an dem Tag genutzt worden war, dieses aber gemäß dem Fahrtenbuch nur in der Zeit von 9.40 Uhr bis 11 Uhr und von 13.45 Uhr bis 15 Uhr. Mit der Klage wollte der Bürger nunmehr Auskunft über die Privatanschrift und den Namen der Polizeibeamten, welche das Fahrzeug an dem Tag in der Zeit von 9.40 Uhr bis 11 Uhr und von 13.45 Uhr bis 15 Uhr gefahren haben sollen, erhalten. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag des Bürgers auf Zulassung der Berufung.
Kein Anspruch auf Auskunftserteilung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dem Bürger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 39 BayDSG, da die Polizei nach Abs. 4 Nr. 4 generell von der Auskunftspflicht ausgenommen ist. Als Anspruchsgrundlage scheide ebenfalls § 59 Abs. 2 Nr. 1 PAG aus, da diese Bestimmung nicht auf die hier in Rede stehenden persönlichen Daten von Polizeibediensteten Anwendung finde. Das Auskunftsbegehren könne schließlich nicht auf einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gestützt werden. Denn dazu fehle es an einem berechtigten Interesse an der Auskunftserteilung.
Kein berechtigtes Interesse an Auskunftserteilung
Der Verwaltungsgerichtshof gab zu Bedenken, dass der Bürger auch nach einer Auskunftserteilung nicht wüsste, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls gegen 12 Uhr gefahren haben soll. Zur Begründung eines berechtigten Interesses sei es auch nicht ausreichend eine Fehlerhaftigkeit von Fahrtenbüchern entsprechend "allgemeiner Erfahrung" zu behaupten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2020
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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