21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 33789

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.02.2024

Drohnen­be­fliegung eines Wohngrundstücks zur Beitrags­er­hebung ist rechtswidrigEinsatz der Drohne stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits­recht dar

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Beschwerde der Stadt Neumarkt-Sankt Veit im Landkreis Mühldorf am Inn zurückgewiesen und die geplante Drohnen­be­fliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossfläche als rechtswidrig eingestuft.

Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante ursprünglich für Oktober 2023 eine Drohnen­be­fliegung verschiedener Wohngrundstücke, um die Geschossfläche der dort vorhandenen Gebäude zu bestimmen. Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des sog. Herstel­lungs­beitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwas­se­r­ent­sorgung erhoben wird. Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplante Drohnen­be­fliegung informiert worden war, wandte er sich an das Verwal­tungs­gericht München, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum BayVGH ein.

Eingriff in Persön­lich­keitsrecht begründet Unter­las­sungs­an­spruch

Der BayVGH wies die Beschwerde der Stadt zurück. Dem Antragsteller stehe ein Unterlassungsanspruch zu, der eine Drohnen­be­fliegung seines Grundstücks verbiete. Für die geplante Maßnahme fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage. Hierfür könne insbesondere nicht die Generalklausel des bayerischen Daten­schutz­ge­setzes herangezogen werden. Diese lässt eine Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten durch eine öffentliche Stelle zu, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Vorschrift erlaube eine Erhebung perso­nen­be­zogener Daten jedoch nur dann, wenn es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handele.

Schutz der Privatsphäre durch Drohnen­be­fliegung nicht gewährleistet

Der Einsatz der Drohne stelle aber einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Antragstellers dar. Auch wenn das Wohngebäude von außen aufgenommen werde, sei die schützenswerte Privatsphäre betroffen. Denn mit der Drohne könnten Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt werden. Zudem könnten die sich dort aufhaltenden Personen fotografiert werden. Weiter sei nicht auszuschließen, dass durch Glasflächen auch Innenräume erfasst würden. Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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