21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.09.2011

Mobiler Verkaufsstand mit Alkohol­aus­schank in Oktoberfest-Nähe nach Gaststät­tenrecht vorläufig nicht zulässigZulassung des mobilen Verkaufsstandes widerspricht Zweckbestimmung der räumlichen Begrenzung des Oktoberfests auf Theresienwiese

Die Landes­hauptstadt München ist nicht verpflichtet, eine gaststät­ten­rechtliche Gestattung oder eine gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis für einen mobilen Verkaufsstand mit Grillwagen und Eventbar zur Abgabe alkoholischer Getränke während des Oktoberfestes 2011 zu erteilen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungshof.

Im zugrunde liegenden Fall beabsichtigte der Antragsteller, seinen mobilen Verkaufswagen auf privatem Grund in unmittelbarer Nähe zum Oktoberfest aufzustellen. Die Landes­hauptstadt München hatte ihm die Gestattung versagt. Das Verwal­tungs­gericht München hat dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für rechtens erachtet.

Gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis grundsätzlich möglich – Durchsetzung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht gegeben

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte im Ergebnis die Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine gaststät­ten­rechtliche Gestattung für seinen Verkaufsstand hat. Bedingung für eine solche Gestattung unter erleichterten Voraussetzungen sei das Vorliegen eines so genannten „besonderen Anlasses“. Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs kann das Oktoberfest zwar ein solcher „besonderer Anlass“ sein. Dies gelte aber im Hinblick darauf nicht, dass der Veranstalter des Oktoberfestes gerade eine räumliche Begrenzung auf die Theresienwiese bezwecke. Die Zulassung des mobilen Verkaufsstandes widerspreche dieser Zweckbestimmung. Hingegen komme eine gaststät­ten­rechtliche Erlaubnis grundsätzlich in Betracht, könne hier aber nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, weil das Gaststät­ten­gesetz grundsätzlich jedem Antragsteller zumute, das dafür vorgesehene Verwal­tungs­ver­fahren zu durchlaufen, solange es nicht unver­hält­nismäßig lang dauere, was hier nicht der Fall sei.

Betrieb des Verkaufswagens ohne Ausschank alkoholischer Getränke zulässig

Dem Antragsteller bleibe es im Übrigen unbenommen, seinen Verkaufswagen unter Verzicht auf den Ausschank alkoholischer Getränke erlaubnisfrei zu betreiben.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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