18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil15.05.2009

Oktoberfestzeit: Verkehrs­teil­nehmer müssen Fahrverhalten an bekannte Gefah­ren­si­tuation anpassenOrdnungsgemäßes Beachten von Verkehrsregeln könne bei betrunkenen Festteilnehmern nicht erwartet werden

Ein Verkehrs­teil­nehmer muss zur Oktoberfestzeit seine Geschwindigkeit auf den Straßen rund um das Fest den Gegebenheiten anpassen. Kommt es zu einem Unfall trägt er sonst ein 50-prozentiges Mitverschulden am Unfall. Während des Oktoberfestes ist stets eine Menge Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden kann, dass sie sich an die Verkehrsregeln halten. Dies entschied das Amtsgericht München.

Eine Motor­rad­fahrerin fuhr während der Wiesn 2006 um Mitternacht mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h auf der Paul-Heyse-Strasse. An der Kreuzung zur Schwan­t­ha­ler­strasse lief ein angetrunkener Oktober­fest­be­sucher bei Rot direkt vor ihr Motorrad. Sie stürzte, wodurch sie zwei Schürfwunden und zwei Hämatome sowie eine geringfügige Prellung erlitt. Auch das Motorrad wurde beschädigt. Insgesamt betrug der Sachschaden 2478 Euro. Den wollte sie vom Schadens­ver­ur­sacher ersetzt bekommen, genauso wie 1000 Euro Schmerzensgeld.

Nicht auf Fußgänger geachtet

Der Oktober­fest­be­sucher weigerte sich zu zahlen. Er sei bei Grünlicht auf die Kreuzung gegangen. Ein Freund habe ihm etwas zugerufen, er habe sich umgedreht, dabei müsse die Ampel von grün auf rot gesprungen sein. Die Motor­rad­fahrerin sei sofort losgefahren, ohne auf ihn zu achten.

Fußgänger trägt die Hälfte des Schadens

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München sprach der Motor­rad­fahrerin die Hälfte des Sachschadens zu. Der Fußgänger sei zur Hälfte schuld, weil er die Strasse nicht zügig überquert habe. Er habe angehalten und sich zu seinem Bekannten umgewandt und so ein Hindernis auf der Strasse gebildet.

Motor­rad­fahrerin trägt Mitschuld an Unfall

Aber auch die Klägerin trage ein 50-prozentiges Mitverschulden. Zur Oktoberfestzeit seien nächtens amtsbekannt auf der Schwan­t­ha­ler­strasse größere Mengen Betrunkener unterwegs, bei denen nicht immer erwartet werden könne, dass sie die Verkehrsregeln einhalten. Die Motor­rad­fahrerin hätte daher ihre Geschwindigkeit anpassen müssen, um diesen ausweichen zu können. In dieser von ihr gefahrener Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h trotz offen­sicht­licher und amtsbekannter Gefah­ren­si­tuation liege das Mitverschulden der Klägerin.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Unter Berück­sich­tigung dieses Mitverschuldens habe sie auch angesichts der Geringfügigkeit ihrer Verletzungen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Quelle: ra-online, AG München

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