18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil10.10.2019

Vertrie­bs­verbote für Tabak­er­zeugnisse rechtmäßigBayerischer VGH zum Inver­kehr­bringen von Tabak­er­zeug­nissen (Kautabak)

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Klagen eines Importeurs von Tabak­er­zeug­nissen gegen Vertrie­bs­verbote für auf dem deutschen Markt vertriebene Tabak­er­zeugnisse abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Erzeugnisse "Thunder Frosted Chewing Bags" (klein geschnittener Tabak, der mit Zusatzstoffen und Aromen versetzt und in durchlässige Zellulosebeutel abgepackt wird) und "Thunder Chewing Tobacco" (Paste, vergleichbar mit weicher Knetmasse, die aus gemahlenem Tabak besteht, dem Zusatzstoffe und Aromen zugesetzt werden) des dänischen Herstellers V2 Tobacco.

VGH setzt Verfahren zunächst aus uns erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Beide Produkte stufte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof als "Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist" im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie (Richtlinie 40/2014/EU) ein, das nach dem Tabakerzeugnisgesetz in Deutschland verboten ist. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hatte das Verfahren im Juli 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen zur Auslegung des Begriffs "Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das zum Kauen bestimmt ist", vorgelegt. Dieser hatte mit Urteil vom 17. Oktober 2018 entschieden, dass nur die Tabak­er­zeugnisse zum Kauen bestimmt seien, die an sich nur gekaut konsumiert werden, d. h., die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen könnten.

Wesentliche Inhaltsstoffe lösen sich auch beim bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hatte nun die vom EuGH vorgenommene Auslegung auf die konkreten Produkte anzuwenden. Die Klägerin vertrat hierzu die Ansicht, dass es für die Einstufung als "zum Kauen bestimmt" (und damit als erlaubt) darauf ankomme, dass durch Kauen erheblich mehr der wesentlichen Inhaltsstoffe gelöst würden als beim bloßen Im-Mund-Halten des Erzeugnisses. Dieser Argumentation folgte der Verwal­tungs­ge­richtshof in seiner Entscheidung nicht. Denn eine solche Aussage ist dem Urteil des EuGH nicht zu entnehmen, obwohl der Verwal­tungs­ge­richtshof entsprechende Fragen an ihn gestellt hatte. Wie sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten ergibt, lösen sich die wesentlichen Inhaltsstoffe der beanstandeten Erzeugnisse (Nikotin und Aromastoffe) aufgrund ihrer Zusammensetzung aus klein­ge­schnittenem Tabak bzw. gemahlenem Tabak auch bei einem bloßen Im-Mund-Halten der Erzeugnisse, wenn auch in geringerem Umfang. Nach der vom EuGH vorgenommenen Begriffs­be­stimmung ist dies jedoch ausreichend.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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