22.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil18.10.2012

Maßregelvollzug in privater geschlossener Einrichtung unzulässigGesetzliche Grundlage für freiheits­ent­zie­henden Maßregelvollzug in Bayern nicht gegeben

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass die Berufs­auf­sichts­behörde einer Dienstleistungs-GmbH zu Recht die Nutzung der privaten Einrichtung für die Durchführung des freiheits­ent­zie­henden Maßre­gel­vollzugs nach dem Strafgesetzbuch untersagt wurde, weil es nach der geltenden Rechtslage an einer rechtlichen Grundlage hierfür fehlt.

Der Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine private Dienstleistungs-GmbH, war es von der Bauauf­sichts­behörde untersagt worden, die von ihr errichtete "Behin­der­ten­ein­richtung für Beschützende Wieder­ein­glie­derung" zur Unterbringung von Personen zu nutzen, die dem freiheits­ent­zie­henden Maßregelvollzug nach dem Strafgesetzbuch oder dem Unter­brin­gungs­gesetz unterliegen.

Nutzung der Einrichtung zur geschlossenen Unterbringung von psychisch kranken oder gestörten Personen von erteilter Baugenehmigung gedeckt

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich, soweit es um die Nutzung der Einrichtung zur geschlossenen Unterbringung von psychisch kranken oder gestörten Personen nach dem bayerischen Unter­brin­gungs­gesetz geht, die sich selbst oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maß gefährden. Die Nutzung sei insoweit von der erteilten Baugenehmigung gedeckt, so der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Für freiheits­ent­zie­henden Maßregelvollzug in privater Einrichtung fehlt es an gesetzlicher Grundlage

Etwas anderes gilt nach der Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshof für den straf­recht­lichen Maßregelvollzug in psychiatrischen Krankenhäusern und Entzie­hungs­an­stalten, den die geltende gesetzliche Regelung nur in Einrichtungen des Bezirks zulasse. Der freiheits­ent­ziehende Maßregelvollzug in einer privaten Einrichtung bedürfe als Ausübung öffentlicher Gewalt durch Private einer besonderen, am Funkti­o­ns­vor­behalt des Grundgesetzes orientierten gesetzlichen Grundlage. Eine solche gesetzliche Regelung gebe es in Bayern nicht.

Hintergrund:

Der Maßregelvollzug nach dem Strafgesetzbuch betrifft Personen, die im Zustand der Schul­d­un­fä­higkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen haben.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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