13.12.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 33477

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Beschluss15.09.2023Bayerischer Verwaltungsgerichtshof11 ZB 22.2525
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil28.10.2022, RO 3 K 20.1193
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.09.2023

Bei Möglichkeit der Anbringung eines vorschrift­mäßigen Kennzeichens besteht kein Anspruch auf Ausnah­me­ge­neh­migung für kleines KennzeichenWunsch zum Anbringen eines Kennzeichens in US-Format unerheblich

Ist es technisch möglich, ein vorschrift­mäßiges Kennzeichen auf eines ausländisches Auto anzubringen, so besteht kein Anspruch auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung für ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen. Der bloße Wunsch zum Anbringen eines Kennzeichens in US-Format ist unerheblich. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Spätsommer 2019 beantragte ein in Ostbayern lebender Eigentümer eines Pkw des Typs Chrysler Dodge Magnum SRT 8 die Genehmigung einer Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Fahrzeu­gei­gentümer Klage. Diese wurde vom Verwal­tungs­gericht Regensburg abgewiesen. Nunmehr beantragte der Fahrzeu­gei­gentümer die Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Ausnah­me­ge­neh­migung zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof lies die Berufung nicht zu. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestehen nicht. Denn der Kläger habe kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Es sei nämlich technisch ohne Weiteres und mit geringen finanziellen Aufwand möglich, mittels einfacher Distanzstücke ein reguläres, also vorschrifts­mäßiges Kennzeichen anzubringen, ohne die Substanz des Fahrzeugs zu verändern.

Vorschrift­mäßiges Kennzeichen dient der Verkehrs­si­cherheit

Dass die Zuteilung von verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen wird, habe seinen Grund darin, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, dass diese aus der Distanz schlechter als die regulären Kennzeichen zu lesen und damit weniger geeignet sind, ihren Zweck zu erfüllen, die Identität des Halters zu ermöglichen. Letztlich liege die Zuteilung von regulären Kennzeichen im Interesse der Verkehrs­si­cherheit. Demgegenüber sei das ästhetische Interesse des Betroffenen an einem möglichst kleinen bzw. zur originalen Anbrin­gungs­stelle passenden Kennzeichen nachrangig.

Privilegierung von Oldtimern begründet keinen Anspruch auf Ausnah­me­ge­neh­migung

Soweit der Kläger darauf verwies, dass bei Oldtimern großzügiger entschieden werde, liege das nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs daran, dass die Forderung nach einem Umbau nicht mit den Anforderungen an das fahrzeug­tech­nische Kulturgut vereinbar sei. Das Fahrzeug des Klägers sei weder ein Oldtimer noch stelle es ein sonstiges fahrzeug­tech­nisches Kulturgut dar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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