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- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil28.10.2022, RO 3 K 20.1193
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.09.2023
Bei Möglichkeit der Anbringung eines vorschriftmäßigen Kennzeichens besteht kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für kleines KennzeichenWunsch zum Anbringen eines Kennzeichens in US-Format unerheblich
Ist es technisch möglich, ein vorschriftmäßiges Kennzeichen auf eines ausländisches Auto anzubringen, so besteht kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen. Der bloße Wunsch zum Anbringen eines Kennzeichens in US-Format ist unerheblich. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Spätsommer 2019 beantragte ein in Ostbayern lebender Eigentümer eines Pkw des Typs Chrysler Dodge Magnum SRT 8 die Genehmigung einer Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Nachdem die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Fahrzeugeigentümer Klage. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Regensburg abgewiesen. Nunmehr beantragte der Fahrzeugeigentümer die Zulassung der Berufung.
Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lies die Berufung nicht zu. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht. Denn der Kläger habe kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens. Es sei nämlich technisch ohne Weiteres und mit geringen finanziellen Aufwand möglich, mittels einfacher Distanzstücke ein reguläres, also vorschriftsmäßiges Kennzeichen anzubringen, ohne die Substanz des Fahrzeugs zu verändern.
Vorschriftmäßiges Kennzeichen dient der Verkehrssicherheit
Dass die Zuteilung von verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen wird, habe seinen Grund darin, so der Verwaltungsgerichtshof, dass diese aus der Distanz schlechter als die regulären Kennzeichen zu lesen und damit weniger geeignet sind, ihren Zweck zu erfüllen, die Identität des Halters zu ermöglichen. Letztlich liege die Zuteilung von regulären Kennzeichen im Interesse der Verkehrssicherheit. Demgegenüber sei das ästhetische Interesse des Betroffenen an einem möglichst kleinen bzw. zur originalen Anbringungsstelle passenden Kennzeichen nachrangig.
Privilegierung von Oldtimern begründet keinen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung
Soweit der Kläger darauf verwies, dass bei Oldtimern großzügiger entschieden werde, liege das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs daran, dass die Forderung nach einem Umbau nicht mit den Anforderungen an das fahrzeugtechnische Kulturgut vereinbar sei. Das Fahrzeug des Klägers sei weder ein Oldtimer noch stelle es ein sonstiges fahrzeugtechnisches Kulturgut dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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