21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.

Dokument-Nr. 9286

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss26.02.2010

Versammlung in Augsburg unter dem Motto "Gedenken an den alliierten Bombenholocaust vom Februar 1944" darf stattfindenKeine Grundlage für Verbot der Versammlung

Die in Augsburg für den 27. Februar 2010 unter dem Motto " Gedenken an den alliierten Bombenholocaust vom Februar 1944" angemeldete Versammlung darf stattfinden. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg bestätigt.

Die von einem rechts­ge­richteten Verein angemeldete Versammlung, die Umzüge und Kundgebungen in der Innenstadt von Augsburg vorsieht, war von der Stadt Augsburg verboten worden. Gleichzeitig hatte die Stadt für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen das Versammlungsverbot erfolgreich sein sollte, Beschränkungen angeordnet.

VG Augsburg gab Antrag gegen Versamm­lungs­verbot statt

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg gab dem gegen das Versamm­lungs­verbot gerichteten Eilantrag mit Beschluss vom 24. Februar 2010 statt. Die Beschwerde der Stadt Augsburg gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BayVGH liegen die Voraussetzungen für ein auf das Bayerische Versammlungsgesetz gestütztes Versamm­lungs­verbot nicht vor. An den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gemessen rechtfertigten die Hinweise der Stadt Augsburg auf die Vorfälle anlässlich des Gedenkens an die Bombardierung Dresdens vor wenigen Wochen kein Versamm­lungs­verbot. Es sei fraglich, ob der Personenkreis der Demonstranten der gleiche wie in Dresden sei. Die Stadt habe dafür keine konkreten Anhaltspunkte (z.B. Internetaufrufe etc.) vorgetragen. Des Weiteren rechtfertige allein die Verwendung des Begriffs "Bombenholocaust" das ausgesprochene Versamm­lungs­verbot nicht, zumal die Veranstalter sich bereit erklärt hätten, auf die Verwendung des Begriffs zu verzichten.

Allenfalls eine Beschränkung der Versammlung könnte in Betracht kommen

Insoweit könne allenfalls eine Beschränkung der Versammlung, nicht aber ihr Verbot in Betracht kommen. Zudem würden auch rechtsextreme Meinung­s­äu­ße­rungen, die in oder durch eine Versammlung erfolgten, grundsätzlich vom Schutz der Meinungs­freiheit erfasst. Etwas anderes gelte nur, soweit durch konkrete Handlungen unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung drohten.

Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof beruft sich auf BVerfG-Entscheidung

Diese Auffassung vertrete auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Zwar habe dieses Gericht in seiner Entscheidung vom 4. November 2009 zu den "Heß-Kundgebungen" dargelegt, dass ausnahmsweise aufgrund der Einzigartigkeit der Verbrechen der historischen natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Willkür­herr­schaft die Meinungs­freiheit in diesem Bereich auch durch ein nichta­ll­ge­meines Gesetz (§ 130 Abs. 4 StGB) beschränkt werden könne. Insoweit gelte eine Ausnahme von dem generellen Verbot eines Sonderrechts für meinungs­be­zogene Gesetze. Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit zum Schutz gegen rein geistig bleibende Wirkungen von Meinung­s­äu­ße­rungen seien damit aber nicht zu rechtfertigen. Allein die Wertlosigkeit oder Gefährlichkeit von Meinungen sei kein Grund, diese zu beschränken.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9286

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI