21.11.2024
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Dokument-Nr. 8763

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss13.11.2009

Gericht gestattet Gedenkmarsch für verstorbenen NPD Vize-Vorsitzenden Jürgen Rieger in WunsiedelGedenk­ver­an­staltung kann nicht verboten werden

Die für den 14. November 2009 in Wunsiedel von der Natio­na­l­de­mo­kra­tischen Partei Deutschlands (NPD) angemeldete Versammlung mit dem Thema "Gedenkmarsch für Jürgen Rieger - Ewig lebt der Toten Tatenruhm" darf unter der Beschränkung stattfinden, dass jede Form der Erwähnung von Rudolf Heß zu unterlassen ist. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden. Das Landratsamt Wunsiedel hat die Möglichkeit, noch bis zum Beginn der Versammlung zusätzliche Beschränkungen anzuordnen.

Das Landratsamt Wunsiedel hatte diese Versammlung mit Bescheid vom 9. November 2009 verboten. Einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag der NPD lehnte das Verwal­tungs­gericht Bayreuth ab.

BayVGH: Kein vollständiges Verbot der Versammlung möglich

Nach Auffassung des BayVGH ist das vollständige Verbot der Versammlung – unter Berück­sich­tigung der gefestigten Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Versammlungs- und Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit – nicht mit den rechtlichen Anforderungen des Bayerischen Versamm­lungs­ge­setzes vereinbar. Zutreffend sei, dass eine Gedenk­kund­gebung für Rudolf Heß den Verbot­s­tat­bestand dieses Gesetzes erfüllen würde. Eine Heß- Gedenk­ver­an­staltung sei jedoch nicht angemeldet worden. Maßgebend für die Entscheidung könne nur das von außen wahrnehmbare Gesam­t­er­schei­nungsbild der geplanten Veranstaltung sein. Die Ermächtigung zur Beschränkung der im Grundgesetz gewährten Freiheiten knüpfe dabei ausdrücklich nicht an eine – verwerfliche – Gesinnung an, sondern an konkrete Gefahren für elementare Rechtsgüter.

Keine ausreichenden Belege für eine Tarnver­an­staltung

Die das Versamm­lungs­verbot stützende Annahme, dass es sich um eine Tarnver­an­staltung handle und in Wirklichkeit eine Gedenk­ver­an­staltung für Rudolf Heß durchgeführt werden solle, habe die Versamm­lungs­behörde nicht hinreichend belegen können, insbesondere sei auf vorliegende Gegenindizien nicht genügend eingegangen worden. Zudem könne von einer Gedenk­ver­an­staltung für Jürgen Rieger, die keine nach außen sichtbaren Hinweise auf Rudolf Heß aufweise, weder auf die – für das Verbot unerlässliche - Billigung schwerer Menschen­rechts­ver­let­zungen durch das NS-Regime noch auf eine Gefahr der Beein­träch­tigung der Würde der Opfer des NS-Regimes geschlossen werden, da Jürgen Rieger an der Willkür- und Gewalt­herr­schaft des Natio­nal­so­zi­a­lismus nicht beteiligt gewesen sei.

Kein Gedenkmarsch für Rudolf Heß

Nach Auffassung des BayVGH kann der Befürchtung der Versamm­lungs­behörde, es könne sich aus der Veranstaltung für Jürgen Rieger ein Gedenkmarsch für Rudolf Heß entwickeln, mit Beschränkungen, mit denen sich die Veranstalterin bereits einverstanden erklärt habe, Rechnung getragen werden.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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