15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss05.08.2008

Gedenk­ver­an­staltung für Rudolf Heß am 16. August 2008 in Wunsiedel bleibt verbotenUnmittelbar drohende Gefahr der Verwirklichung des Straf­tat­be­standes von § 130 Abs. 4 StGB

Das vom Landratsamt Wunsiedel ausgesprochene Versamm­lungs­verbot für die am 16. August 2008 angemeldete Versammlung mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" ist gerechtfertigt. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 5. August 2008 entschieden und damit in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen die Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth zurückgewiesen.

Nach Ansicht des BayVGH gebiete es die Abwehr der von der Gedenk­ver­an­staltung unmittelbar drohenden Gefahr einer Verwirklichung des Straf­tat­be­standes von § 130 Abs. 4 StGB, das Versammlungsverbot zu halten. Die nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (Urteil vom 25.6.2008) verfas­sungs­gemäße Bestimmung stellt es unter Strafe, öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch zu stören, dass die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Gewalt- und Willkür­herr­schaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird. Mit der genannten Entscheidung hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Rechts­auf­fassung des BayVGH bestätigt.

Gericht: Menschen­rechts­ver­let­zungen des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Regimes werden auf unerträgliche Weise bagatellisiert

Nach Auffassung des BayVGH offenbare die Gesamtwürdigung der dem Veranstalter zuzurechnenden Äußerungen u.a. in dem Infor­ma­ti­o­nsblatt zu der entsprechenden Gedenk­ver­an­staltung des Jahres 2003 vor dem Hintergrund der äußeren Begleitumstände die Billigung des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Unrechtsregimes. Wenn in dem erwähnten Infor­ma­ti­o­nsblatt formuliert werde, dass jedem "aufrechten Deutschen bewusst sein muss, dass an Rudolf Heß das größte Unrecht in der nieder­ge­schriebenen Geschichte der Menschheit begangen wurde", und der Antragsteller Rudolf Heß in seiner Beschwerde als "Märtyrer des Friedens" bezeichne, würden zahllose Menschen­rechts­ver­let­zungen des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Regimes einschließlich der Ermordung der Juden und anderer Bevöl­ke­rungs­gruppen auf unerträgliche Weise bagatellisiert. Auch die vom Recht der freien Meinung­s­äu­ßerung grundsätzlich geschützte Kritik an der Verurteilung und den Haftbedingungen von Rudolf Heß vermöge die damit einhergehende, in der Relativierung des natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Unrechts liegende Verletzung der den Opfern zustehenden Würde nicht zu rechtfertigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.08.2008

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