21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss10.08.2006

Gericht verbietet Versammlung "Gedenken an Rudolf Heß"Geplante Veranstaltung gefährdet öffentliche Sicherheit

Die für den 19. August 2006 angemeldete Versammlung mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" in Wunsiedel darf nicht stattfinden. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth zurückgewiesen.

Das unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochene Versamm­lungs­verbot des Landratsamt Wunsiedel wurde damit bestätigt.

Die Gedenk­ver­an­staltung der rechten Szene sollte von 10.00 bis 22.00 Uhr dauern; beabsichtigt war ein Marsch durch die Innenstadt von Wunsiedel mit Ansprachen und einem Rahmenprogramm mit Musikd­a­r­bie­tungen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof nimmt - wie bereits im Vorjahr - an, dass die geplante Veranstaltung gegen § 130 Abs. 4 des Straf­ge­setzbuchs (Volksverhetzung) verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Gewalt- und Willkür­herr­schaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Das Gericht geht davon aus, dass die rechtsextreme Kundgebung nur vordergründig dem Gedenken an Rudolf Heß, eigentlich aber der Billigung der NS-Gewalt- und Willkür­herr­schaft dient, die gleichzeitig die Würde der Opfer des NS-Regimes verletzt. Mit Aufmärschen wie in Wunsiedel stehe eine Störung des öffentlichen Friedens unmittelbar bevor, der der demokratische Gesetzgeber mit der Verschärfung des Strafrechts gerade entgegentreten habe wollen.

Nachtrag vom 14.08.2006:

Auch das Bundes­ver­fas­sun­gericht hat in einem Beschluss vom 14.08.2006 die Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Siehe: Bundes­ver­fas­sungs­gericht bestätigt Verbot der Heß-Kundgebung in Wunsiedel

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 10.08.2006

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