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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss02.08.2007

Verstoß gegen § 130 StGB befürchtet: Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt verbotenGefahr für öffentliche Sicherheit und Frieden

Die für den 18. August 2007 angemeldete Versammlung mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ darf nicht stattfinden. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Eilverfahren die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Bayreuth vom 12. Juli 2007 zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und das unter Anordnung sofortiger Vollziehung ausgesprochene Versammlungsverbot des Landratsamt Wunsiedel wurden damit bestätigt. Die Gedenk­ver­an­staltung der rechten Szene sollte von 10.00 bis 22.00 Uhr dauern; geplant war ein Marsch durch die Innenstadt von Wunsiedel mit Ansprachen auf dem Festplatz und einem Rahmenprogramm mit Musikd­a­r­bie­tungen. Der BayVGH nimmt – wie bereits in den Jahren 2005 und 2006 (Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof, Beschluss v. 10.08.2006 - 24 CS 06.1965 -)– an, dass die geplante Veranstaltung gegen § 130 Abs. 4 des Straf­ge­setzbuchs verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die natio­nal­so­zi­a­lis­tische Gewalt- und Willkür­herr­schaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof geht davon aus, dass diese Strafbestimmung, mit der der Gesetzgeber rechtsextremen Aufmärschen wie in Wunsiedel gerade entgegentreten habe wollen, verfas­sungsgemäß ist; diese in den letzten Jahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entwickelte Auffassung hat das Gericht mittlerweile auch in einem Haupt­sa­che­ver­fahren bestätigt, das die Rechtmäßigkeit des Verbots der Heß-Kundgebung in Wunsiedel 2005 zum Gegenstand hatte (Urteil vom 26.3.2007, Az. 24 B 06.1894, gegen das Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig eingelegt wurde).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.08.2007

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